Beschluss vom 13.03.2009 -
BVerwG 7 AV 3.09ECLI:DE:BVerwG:2009:130309B7AV3.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.03.2009 - 7 AV 3.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:130309B7AV3.09.0]

Beschluss

BVerwG 7 AV 3.09

  • OVG der Freien Hansestadt Bremen - 02.02.2009 - AZ: OVG 1 D 601/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen bestimmt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten, mit dem diese die Verlängerung der Straßenbahnlinie 4 von Bremen-Borgfeld nach Lilienthal-Falkenberg festgestellt hat. Die geplante Verlängerung hat eine Länge von 5 500 m, davon erstrecken sich ca. 730 m auf bremischem Gebiet und 4 770 m innerhalb der geschlossenen Ortslage der niedersächsischen Gemeinde Lilienthal. Die Klägerin ist Eigentümerin eines am Endpunkt der geplanten Strecke in Lilienthal gelegenen Hausgrundstücks. Sie hat entsprechend der dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung Klage zum Oberverwaltungsgericht Bremen erhoben und Verweisung an das nach ihrer Auffassung örtlich zuständige Oberverwaltungsgericht Lüneburg beantragt. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat die Sache dem Bundesverwaltungsgericht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.

2 Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus den vom Oberverwaltungsgericht dargelegten Gründen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zulässig, weil sowohl das Oberverwaltungsgericht Bremen als auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nach § 52 Nr. 1 VwGO als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen.

3 § 53 Abs. 1 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung ist daher nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren. Wertungsgesichtspunkte sind für den Gerichtsstand der Belegenheit etwa die räumliche Entfernung der in Betracht kommenden Gerichte zu dem betreffenden Ort oder die örtliche Nähe eines Gerichts für Kläger und/oder Beklagten (Beschluss vom 24. Juli 1962 - BVerwG 7 ER 420.62 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 2) oder der Schwerpunkt der Planung (vgl. Beschluss vom 7. September 1998 - BVerwG 11 AV 1.98 -). Danach ist es vorliegend aufgrund der geringeren Entfernung vom Plangebiet und der größeren örtlichen Nähe für die Beteiligten zweckmäßig, die Streitigkeit dem Oberverwaltungsgericht Bremen zuzuweisen. Diesen Umständen kommt vorliegend mehr Gewicht zu als dem in erster Linie flächenbezogenen Kriterium des Schwerpunkts der Planung.