Beschluss vom 13.03.2012 -
BVerwG 9 B 5.12ECLI:DE:BVerwG:2012:130312B9B5.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.03.2012 - 9 B 5.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:130312B9B5.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 5.12

  • VG Gießen - 21.03.2011 - AZ: VG 4 K 163/11.GI
  • Hessischer VGH - 29.11.2011 - AZ: VGH 5 A 1675/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 353,95 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 Die von ihr als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
„ob eine Gemeinde nach Verkauf eines tatsächlich bereits angeschlossenen Grundstücks die ihr schon vor Vertragsschluss entstandenen Anschlusskosten zusätzlich zum Kaufpreis durch öffentlich-rechtlichen Bescheid an den Grundstückskäufer weiterbelasten kann, obwohl dies im notariellen Grundstückskaufvertrag nicht vereinbart ist“,
wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig und vermag deshalb die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen. Die Frage betrifft die Voraussetzungen für das Entstehen eines Erstattungsanspruchs, der seine Grundlage nur im Satzungsrecht der Beklagten haben kann. Dabei handelt es sich um Bestimmungen des nicht revisiblen Landesrechts, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden könnte (§ 137 Abs. 1 VwGO).

3 Soweit die Beschwerde dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag Hinderungsgründe für das Entstehen oder die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs der Beklagten entnimmt, hat sie es versäumt, eine klärungsbedürftige Frage revisiblen Rechts den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend herauszuarbeiten. Das gilt auch für ihren Einwand, das Berufungsgericht habe die aus den §§ 415 und 416 ZPO abzuleitende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Urkunden missachtet; die schlichte Rüge eines Rechtsverstoßes ist nicht geeignet, einen fallübergreifenden Klärungsbedarf aufzuzeigen. Unabhängig davon wird diese Rüge der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht gerecht, der die Entstehung eines Erstattungsanspruchs nach Vertragsschluss annimmt mit der Folge, das die dem Vertrag von der Beschwerde entnommene Zusicherung der Lastenfreiheit des verkauften Grundstücks sich nicht auf die streitigen Anschlusskosten beziehen konnte.

4 Eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt mangels schlüssiger Begründung der erhobenen Gehörs- und Aufklärungsrüge nicht in Betracht (vgl. zu den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinsichtlich der gerügten Verfahrensmängel Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.