Beschluss vom 13.04.2004 -
BVerwG 6 B 16.04ECLI:DE:BVerwG:2004:130404B6B16.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.04.2004 - 6 B 16.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:130404B6B16.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 16.04

  • VG Stuttgart - 18.11.2003 - AZ: VG 13 K 215/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. November 2003 und gegen die Festsetzung des Streitwertes werden verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf 4 000 € und für die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes auf einen Betrag der niedrigsten Wertstufe festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der als Beschwerde anzunehmenden Widerspruch gegen die Streitwertfestsetzung sind bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden sind. Die die Streitwertfestsetzung betreffende Beschwerde ist darüber hinaus deshalb unzulässig, weil der Beschluss über den Streitwert gemäß § 34 Satz 1 WPflG unanfechtbar ist. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in der prozessleitenden Verfügung vom 2. März 2004 hingewiesen. Es ist auch ausgeschlossen, das Bundesverwaltungsgericht im Wege einer "außerordentlichen Beschwerde" anzurufen (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 29.02 - Buchholz 152 VwGO Nr. 14).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.