Beschluss vom 13.04.2011 -
BVerwG 1 WB 45.10ECLI:DE:BVerwG:2011:130411B1WB45.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.04.2011 - 1 WB 45.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:130411B1WB45.10.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 45.10

  • BMVg - 02.08.2010 - AZ: PSZ I 7 25-05-10 785/10

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Urbach und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant i.G. Kiesewetter
am 13. April 2011 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Verfügung des Wechsels von einem nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten auf einen gleich bewerteten anderen Dienstposten und begehrt stattdessen die Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten.

2 Der 1956 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 2015. Mit Wirkung vom 18. April 1997 wurde er zum Oberstleutnant befördert und zum 1. August 2003 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Zuletzt wurde er als IT-Stabsoffizier auf dem nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten Teileinheit/Zeile 033/002 im IT-Amt der Bundeswehr in Koblenz verwendet.

3 Mit der am 1. April 2010 in Kraft getretenen neuen Stärke- und Ausrüstungsnachweisung des IT-Amts fiel der bisherige Dienstposten des Antragstellers weg. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010, dem Antragsteller eröffnet am 11. Juni 2010, ordnete das Personalamt der Bundeswehr deshalb den Wechsel des Antragstellers von seinem bisherigen Dienstposten auf den ebenfalls nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten eines IT-Stabsoffiziers beim IT-Amt, Teileinheit/Zeile 140/002, mit Wirkung vom 1. April 2010 an.

4 Mit einem an das Personalamt der Bundeswehr gerichteten Schreiben vom 28. Juni 2010 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die Verfügung des Dienstpostenwechsels, weil seiner Förderperspektive A 16 als Grundlage für die weitere Verwendungsplanung nicht Rechnung getragen worden sei. Der Eingangsstempel des Personalamts auf dem Schreiben trägt das Datum des 2. Juli 2010, das handschriftlich auf den 10. Juli 2010 korrigiert wurde. Die Beschwerde wurde am 13. Juli 2010 an das Bundesministerium der Verteidigung weitergeleitet, wo sie am 15. Juli 2010 einging.

5 Mit Bescheid vom 2. August 2010 wies der Bundesminister der Verteidigung die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie verspätet eingelegt worden sei. Der Beschwerdeanlass sei dem Antragsteller am 11. Juni 2010 bekannt geworden, so dass die Beschwerdefrist mit Ablauf des 12. Juli 2010 geendet habe. Die am 10. Juli 2010 beim Personalamt eingegangene Beschwerde sei bei einer unzuständigen Stelle eingelegt. Der Eingang bei einer zuständigen Stelle - nach Weiterleitung der Beschwerde - sei erst am 15. Juli 2010 und damit nach Ablauf der Frist erfolgt.

6 Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. September 2010 die gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Der Antrag wurde vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 21. September 2010 dem Senat vorgelegt.

7 Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Seine Beschwerde sei nicht verspätet erhoben worden. Er habe die Beschwerde bereits am 28. Juni 2010 mit der Dienstpost an das Personalamt abgeschickt; er bestreite, dass sie dort erst am 10. Juli 2010 eingegangen sei. Der angefochtenen Verfügung sei zudem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen; wäre dies der Fall gewesen, hätte er die Beschwerde unmittelbar an das Bundesministerium der Verteidigung geschickt. Jedenfalls habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Dienstpost innerhalb weniger Tage den Empfänger erreiche und gegebenenfalls innerhalb der Frist an das Bundesministerium der Verteidigung weitergeleitet werde.

8 Sein Antrag sei auch begründet. Er wende sich gegen den Dienstpostenwechsel, weil er befürchte, dass damit die Übertragung eines nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens auf längere Sicht ausgeschlossen sei. Obwohl ihm seit Jahren eine A 16-Perspektive bescheinigt und ihm mitgeteilt worden sei, dass wegen seiner bisherigen dienstlichen Unabkömmlichkeit im IT-Amt auf die Anforderung einer ministeriellen und/oder Auslandsverwendung verzichtet werde, sei für ihn erneut nur ein Wechsel auf einen A 15-Dienstposten im IT-Amt verfügt worden. Durch die wiederholte Verlängerung der voraussichtlichen Verwendungsdauer im IT-Amt bis zum 30. Juni 2011 belaufe sich seine Stehzeit in dieser Dienststelle auf jetzt mehr als zehn Jahre. Ihm sei in der letzten Beurteilung die Eignung bescheinigt worden, auch ohne vorherige ministerielle Verwendung erfolgreich Aufgaben auf der A 16-Ebene meistern zu können; als Folgeverwendung sei eine Verwendung auf der A 16-Ebene im Ämterbereich bzw. in einer höheren Kommandobehörde vorgeschlagen worden. Die neuerliche Verfügung des Wechsels auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten verletze ihn daher in seinen Rechten. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er wegen der fehlerhaften Personalführung weder über eine ministerielle noch über eine Auslandsverwendung verfüge. Wenn daher aktuell eine Veränderung auf dem Dienstposten notwendig gewesen sei, hätte ihm zeitnah ein nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteter Dienstposten übertragen werden müssen.

9 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

10 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig, weil das Begehren des Antragstellers hinsichtlich des materiell-rechtlichen Rechtsschutzziels nicht hinreichend konkretisiert sei. Ein Verpflichtungsbegehren mit dem Ziel einer truppendienstlichen Verwendung müsse dem Wehrdienstgericht ermöglichen, im Falle der Ablehnung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme zu überprüfen und sodann eine inhaltlich abgegrenzte und vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zu treffen. Deshalb müsse das Begehren inhaltlich bestimmt sein und die angestrebte Verwendung genau bezeichnen. Dem Rechtsbehelf des Antragstellers sei jedoch keine Konkretisierung auf einen bestimmten A 16-Dienstposten zu entnehmen.

11 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei aber auch unbegründet. Allerdings habe die Beschwerde nicht wegen Fristversäumnisses zurückgewiesen werden dürfen. Es lasse sich nicht mehr klären, ob die handschriftliche Korrektur des Eingangsstempels möglicherweise nur die Kenntnisnahme durch den zuständigen Personalführer und nicht den tatsächlichen Eingang der Beschwerde im Personalamt wiedergebe. Gehe man von einem Eingang am 2. Juli 2010 aus, so hätte die Beschwerde durch eine Weiterleitung im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs innerhalb der Beschwerdefrist das Bundesministerium der Verteidigung erreichen müssen. Unabhängig davon sei jedoch die Verfügung des Dienstpostenwechsels rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Nach den Versetzungsrichtlinien könne eine Versetzung erfolgen, wenn ein dienstliches Bedürfnis hierfür bestehe. Ein solches liege regelmäßig dann vor, wenn - wie hier - der bisherige Dienstposten weggefallen sei. Einen Anspruch auf Verwendung auf einem nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten habe der Antragsteller nicht. Auch eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor.

12 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az: 877/10 und 1022/10 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

14 Der Antragsteller hat keinen bestimmten Sachantrag gestellt. Nach den Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 3. September und 15. Oktober 2010 (jeweils letzter Absatz) geht es ihm in erster Linie darum, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, unter Aufhebung der Verfügung des Dienstpostenwechsels vom 26. Mai 2010 und des Beschwerdebescheids vom 2. August 2010 - gegebenenfalls auch ohne Aufhebung dieser Bescheide zum nächstmöglichen Zeitpunkt - auf einen nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten zu versetzen. Daneben wendet er sich - seiner Beschwerde vom 28. Juni 2010 entsprechend - mit einem (isolierten) Anfechtungsantrag gegen die Verfügung des Dienstpostenwechsels vom 26. Mai 2010 und den Beschwerdebescheid vom 2. August 2010.

15 1. Der Antrag, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den Antragsteller auf einen nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten zu versetzen, ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.

16 Die gerichtliche Kontrolle der Frage, ob der Bundesminister der Verteidigung oder die personalbearbeitende Dienststelle bei der Ablehnung einer beantragten Versetzung rechtmäßig gehandelt hat, ist nur möglich, wenn der Soldat, der die Ablehnungsentscheidung beanstandet, einen bestimmten Dienstposten konkret bezeichnet. Versetzungen erfolgen dienstpostenbezogen und nicht bezogen auf die jeweilige Besoldungsgruppe. Nur bei einer Konkretisierung des angestrebten Dienstpostens kann das Wehrdienstgericht die Rechtmäßigkeit der Verwendungsentscheidung, insbesondere die Eignung des Antragstellers für den Dienstposten, das jeweils in Betracht kommende dienstliche Bedürfnis oder die in Frage stehenden dienstlichen Belange überprüfen. Auch die Beurteilung einer eventuellen Konkurrenzsituation anhand des Leistungsprinzips bzw. des Prinzips der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) kann nur bezogen auf einen bestimmten Dienstposten erfolgen. Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass ein Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren oder - wenn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden kann - spätestens in diesem Antrag konkrete Dienstposten bezeichnen muss, für die er entweder objektiv geeignet erscheint oder für die er sich selbst zumindest für geeignet hält und deshalb glaubt, einen Anspruch auf eine entsprechende Verwendung geltend machen zu können (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 65.04  - sowie zuletzt vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 29.10 - Rn. 19, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

17 Der Antragsteller hat weder vorgerichtlich noch mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (im Übrigen auch nicht im weiteren gerichtlichen Verfahren) einen bestimmten angestrebten Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 bezeichnet. Auch wenn es im Einzelfall schwierig sein mag, bestimmte Dienstposten für angestrebte Verwendungen in Erfahrung zu bringen und sodann zu benennen, muss ein Antragsteller diese Klärung - gegebenenfalls im Rahmen eines Personalgesprächs mit seiner personalbearbeitenden Stelle - herbeiführen (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2006 - BVerwG 1 WB 28.06 - Rn. 20).

18 2. Der Antrag, die Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 26. Mai 2010, die den Wechsel des Antragstellers als IT-Stabsoffizier im IT-Amt der Bundeswehr von dem nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten Teileinheit/Zeile 033/002 auf den ebenfalls nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten Teileinheit/Zeile 140/002 anordnete, und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 2. August 2010 aufzuheben, ist unbegründet. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

19 a) Allerdings ist der Antrag, wie auch der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - in seinem Vorlageschreiben einräumt, nicht deshalb unbegründet, weil die Beschwerde vom 28. Juni 2010 verspätet eingelegt worden wäre.

20 Die strittige Verfügung des Dienstpostenwechsels vom 26. Mai 2010 wurde dem Antragsteller am 11. Juni 2010 eröffnet, so dass die einmonatige Beschwerdefrist (§ 6 Abs. 1 WBO) mit Ablauf des 12. Juli 2010 (Montag) endete. Das Fristende wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist (§ 7 Abs. 2 WBO); denn als truppendienstliche Erstmaßnahme bedurfte die Verfügung des Personalamts keiner Rechtsbehelfsbelehrung (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 26.10 - Rn. 30 m.w.N.).

21 Der Antragsteller hat seine Beschwerde vom 28. Juni 2010 an das Personalamt der Bundeswehr und damit an eine für die Einlegung der Beschwerde unzuständige Stelle (siehe § 5 Abs. 1 WBO) gerichtet. Zwar lässt sich der Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Personalamt nicht mehr mit letzter Sicherheit aufklären, doch ist - übereinstimmend mit den Beteiligten - davon auszugehen, dass dies am 2. Juli 2010, dem Datum des Eingangsstempels, und nicht am 10. Juli 2010, dem Datum der handschriftlichen Korrektur des Eingangsstempels, erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine unzuständige Behörde verpflichtet, einen bei ihr eingegangenen Vorgang im regulären Geschäftsgang an die zuständige Behörde abzugeben (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 8.08 - Buchholz 450.1 § 5 WBO Nr. 1). Ausgehend von dem Datum 2. Juli 2010 wäre es dem Personalamt möglich und zumutbar gewesen, die Beschwerde des Antragstellers im regulären Geschäftsgang bis zum 12. Juli 2010 an das zuständige Bundesministerium der Verteidigung abzugeben und nicht erst, wie geschehen, am 13. Juli 2010 dorthin abzusenden (mit Eingang der Beschwerde beim Bundesministerium der Verteidigung am 15. Juli 2010). Wegen der verzögerten Weiterleitung durch das Personalamt, die sich für den Antragsteller als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO darstellt, war der Ablauf der Beschwerdefrist hinausgeschoben und die Beschwerde mit Eingang beim Bundesministerium der Verteidigung nicht verspätet.

22 b) Die angefochtene Verfügung des Dienstpostenwechsels ist jedoch rechtmäßig.

23 Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bzw. die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften (wie z.B. Erlassen oder Richtlinien) festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2003, 212>), wie sie sich hier insbesondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt am 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) geänderten Fassung (Versetzungsrichtlinien) ergeben.

24 Nach diesen Vorschriften ist die Anordnung des Dienstpostenwechsels rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß Nr. 23 der Versetzungsrichtlinien gelten (unter anderem) die Bestimmungen der Nr. 4 und 5 über Versetzungsgründe sinngemäß auch bei der Verfügung eines Dienstpostenwechsels. Nach Nr. 4 der Versetzungsrichtlinien kann demgemäß ein Dienstpostenwechsel angeordnet werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ein dienstliches Bedürfnis wiederum liegt regelmäßig (unter anderem) dann vor, wenn der Dienstposten des Soldaten weggefallen ist (Nr. 5 Buchst. c der Versetzungsrichtlinien), wie hier - mit dem Inkrafttreten der neuen Stärke- und Ausrüstungsnachweisung des IT-Amts zum 1. April 2010 - der bisherige nach Besoldungsgruppe A 15 bewertete Dienstposten des Antragstellers Teileinheit/Zeile 033/002. Nicht zu beanstanden ist auch der Wechsel auf den neuen, zu besetzenden (Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien) Dienstposten Teileinheit/Zeile 140/002. Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller für diesen gleich dotierten (Besoldungsgruppe A 15) und mit gleicher Erstverwendung (IT-Stabsoffizier) ausgeschriebenen Dienstposten nicht geeignet wäre.

25 Der Antragsteller kann eine Versetzung oder einen Wechsel auf einen nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten nicht verlangen. Der ihm mit der Verfügung vom 26. Mai 2010 zugewiesene Dienstposten entspricht seinem Dienstgrad (Oberstleutnant) und der Wertigkeit der Planstelle, in die er eingewiesen ist (Besoldungsgruppe A 15); sein Status begründet keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende höherwertige Verwendung. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus in dienstliche Beurteilungen aufgenommene Entwicklungsprognosen oder Verwendungsvorschläge; Aussagen und Wertungen in dienstlichen Beurteilungen bilden zwar die Basis für Personalentscheidungen (siehe Nr. 102 Buchst. a ZDv 20/6), stellen für sich genommen jedoch keine rechtlichen Anspruchsgrundlagen dar. Ebenso begründen die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive weder einen Anspruch auf noch die Einbeziehung in Entscheidungen über bestimmte Verwendungen und auch sonst keinen Anspruch, die jeweils festgelegte Förderperspektive zu erreichen (vgl. Nr. 5.2 der „Richtlinie für die Perspektivbestimmung und langfristige Verwendungsplanung der Berufsoffiziere in den Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr“ vom 30. Januar 2009; vgl. ferner die Erläuterung des Begriffs der Förderperspektive in Anlage 4/3 der „Teilkonzeption Personalmanagement der Bundeswehr“ vom 16. November 2009). Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller eine nach Besoldungsgruppe A 16 bewertete Verwendung verbindlich zugesichert worden wäre; eine solche bindende Zusicherung hätte nach der Rechtsprechung des Senats eine eindeutige, auf ein bestimmtes Verhalten (d.h. hier: auf die Zuweisung eines bestimmten Dienstpostens) gerichtete Erklärung mit Bindungswillen vorausgesetzt, die von einem Vorgesetzten abgegeben ist, der zu dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (vgl. hierzu Beschluss vom 30. September 2008 - BVerwG 1 WB 31.08 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 48> m.w.N.).