Beschluss vom 13.04.2011 -
BVerwG 9 B 63.10ECLI:DE:BVerwG:2011:130411B9B63.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.04.2011 - 9 B 63.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:130411B9B63.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 63.10

  • Bayerischer VGH München - 29.04.2010 - AZ: VGH 20 BV 09.2024

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 512,94 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers, die Entscheidung über seine Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof anhängige Popularklage, die die Gültigkeit einer „gleich lautenden Regelung zu § 5 VI der EWS der Beklagten“ zum Gegenstand habe, nach § 94 VwGO auszusetzen, bleibt ohne Erfolg. Es fehlt an der Vorgreiflichkeit des beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreits. Der Hinweis auf die Bindungswirkung der Auslegung von Landesrecht für das Revisionsverfahren greift nicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, ohne dass es auf die Auslegung von Landesrecht ankommt.

2 1. Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen können, liegen nicht vor.

3 a) Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist verfristet, soweit mit dem nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 20. November 2010 erstmals gerügt wird, das Berufungsgericht habe unter Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht greifbare Anhaltspunkte für eine unzulässige Doppelfinanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten verneint. Aber auch soweit die Beschwerde mit ihrem am letzten Tag der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 20. Juli 2010 die Verletzung der Amtsermittlungspflicht gerügt hat, kann sie keinen Erfolg haben.

4 Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte den Rügen des Klägers hinsichtlich der Mängel der Beitragskalkulation und der Besserstellung eines Teils der Beitragspflichtigen aufgrund einer Ablösungsvereinbarung durch weitere Sachaufklärung von Amts wegen nachgehen müssen. Hierfür bestand jedoch kein Anlass. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abgestellt, dass die dem Gericht obliegende Pflicht, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und dafür von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben, sich vermindern kann, wenn die Beteiligten ihre Mitwirkungspflichten verletzen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. dazu im Einzelnen Urteile vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 <177 f.> und vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 8.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 39 S. 51). So lag es hier. Das Berufungsgericht hat eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Beitragskalkulation verneint, weil der Kläger keine substantiierten Kalkulationsrügen gegen das im Auftrag der Beklagten erstellte Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) zu den notwendigen Herstellungsmaßnahmen erhoben habe. Die Beschwerde bestreitet dies nicht, sondern verweist darauf, dass die Erläuterungen zur Gebührenkalkulation „im amtlichen Teil des Mitteilungsblatt(es)“ des Beklagten zu einer Umkehr der „Vortragslast“ geführt hätten und deshalb nicht argumentiert werden könne, der Kläger habe sich nicht mit dem Gutachten des BKPV auseinandergesetzt. Damit übersieht sie, dass bei der Frage, ob dem Kläger die Darlegungslast oblag, von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts und dessen Würdigung des Prozessstoffes auszugehen ist. Dieses hat den Veröffentlichungen im gemeindlichen Amtsblatt für die Ermittlung der Beitragssätze kein relevantes Gewicht beigemessen. Maßgebliche Richtschnur für die Festsetzung der Beitragssätze war nach Auffassung der Vorinstanz allein das von der Beklagten zum Zweck der Beitragsfestsetzung in Auftrag gegebene Gutachten des BKPV.

5 Soweit die Beschwerde einen Aufklärungsmangel ferner darin sieht, dass das Berufungsgericht der Beklagten nicht die Vorlage der Ablösungsvereinbarungen mit der BayernGrund-GmbH aufgegeben habe, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Es fehlt schon an einem den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Vortrag, inwiefern die erwähnten Ablösungsvereinbarungen mit dieser Grundstücksbeschaffungs- und -erschließungsgesellschaft zu einer Besserstellung eines Teils der „Altanschließer“ geführt haben soll. Ausweislich des angegriffenen Urteils sind mangels einer wirksamen Übergangsregelung alle Altanschließer ohne Unterschied nach neuem Satzungsrecht nochmals zu veranlagen und früher geleistete Beiträge als Vorleistungen in der tatsächlich erbrachten Höhe anzurechnen. Warum die Ablösungsvereinbarungen für einen Teil der Altanschließer dazu führen soll, dass dieser „nicht durch die Folgen des nichtigen Satzungsrechts belastet wird“, führt die Beschwerde im Zusammenhang mit ihrer Aufklärungsrüge nicht näher aus und kann auch ihrem sonstigen Vorbringen nicht entnommen werden.

6 b) Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dieser auf Art. 103 Abs. 1 GG beruhende Anspruch begründet nach unbestrittener Auffassung keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>). Auch in der Ausprägung, die dieser Anspruch in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat (dazu vgl. Urteil vom 14. Mai 1963 - BVerwG 7 C 40.63 - BVerwGE 16, 94 <98>; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - BVerwG 4 B 30.08 - BauR 2009, 233 Rn. 14), ist er durch das Berufungsgericht nicht verletzt worden. Der Kläger hat seine in dem Verfahren erster Instanz schriftsätzlich geäußerte Bitte um gerichtlichen Hinweis für den Fall, dass das Gericht den Sachvortrag zur Gebührenkalkulation für unzureichend halte, im Verfahren zweiter Instanz nicht wiederholt. Ein Anknüpfungspunkt für einen gerichtlichen Hinweis bestand daher für das Berufungsgericht nicht.

7 2. Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

8 Die Beschwerde misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung unter dem Gesichtspunkt der Auslegung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), des Vertrauensschutzes als Teil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 GG) und der „§§ 48, 49 VwVfG bzw. §§ 130, 131 AO“ bei. Ungeklärte Rechtsfragen, die allgemeine, fallübergreifende Bedeutung haben, formuliert sie jedoch zu keinem der genannten Themen. Ihr Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf eine umfangreiche einzelfallbezogene Kritik an der vorinstanzlichen Entscheidung. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.