Beschluss vom 13.05.2002 -
BVerwG 2 B 6.02ECLI:DE:BVerwG:2002:130502B2B6.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 2 B 6.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:130502B2B6.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 6.02

  • Niedersächsisches OVG - 27.11.2001 - AZ: OVG 2 LB 1087/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Silberkuhl und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. November 2001 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zu einer weiteren Klärung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage führen, nach welchen Kriterien Auswahlentscheidungen unter Bewerbern um einen Beförderungsdienstposten getroffen werden müssen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 16.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.