Beschluss vom 13.05.2003 -
BVerwG 2 DW 2.03ECLI:DE:BVerwG:2003:130503B2DW2.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.05.2003 - 2 DW 2.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:130503B2DW2.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 DW 2.03

In dem Wiederaufnahmeverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht, 2. Disziplinarsenat,
am 13. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und M a y e r
beschlossen:

Der sinngemäße Antrag des Amtsrats ... vom 15. April 2003 auf Wiederaufnahme des mit Urteil des 1. Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 1989 - BVerwG 1 D 12.88 - abgeschlossenen Disziplinarverfahrens wird auf seine Kosten verworfen.

Der Senat versteht den Antrag des Antragstellers vom 15. April 2003 als Antrag auf Wiederaufnahme des mit Urteil vom 18. Juli 1989 abgeschlossenen Disziplinarverfahrens. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem ein Wiederaufnahmeantrag des Beamten abgelehnt worden ist, sieht das Gesetz nicht vor.
Der Antrag ist gemäß § 85 Abs. 8 BDG nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung zu beurteilen, da das Disziplinarverfahren vor In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes zum 1. Januar 2002 rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Erst mit Ablauf des 31. Dezember 2003 gelten für alle Wiederaufnahmeverfahren die Normen des Bundesdisziplinargesetzes.
Der Antrag ist nach § 102 Abs. 1 BDO zu verwerfen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Wiederaufnahmeantrags nicht gegeben sind.
Das Vorbringen des Antragstellers, es habe ein Verwertungsverbot bestanden und Eintragungen in seine Personalakte hätten entfernt und vernichtet werden müssen, berührt, gleichviel, ob sich die Vorschriften über das Verwertungsverbot und Tilgungsgebot nach den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes oder der Bundesdisziplinarordnung richten (vgl. hierzu § 85 Abs. 10 BDG), nicht die Grundlagen der ursprünglichen Entscheidung vom 18. Juli 1989, mit der der Antragsteller rechtskräftig zu einer Gehaltskürzung verurteilt worden ist, und ist deshalb nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu begründen (vgl. § 97 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 BDO). Das Gleiche gilt für das Vorbringen, am 15. August 2002 habe das ... Amt Einzelheiten aus dem früheren Verfahren an das Landeskriminalamt gemeldet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BDO.