Beschluss vom 13.05.2004 -
BVerwG 3 B 123.03ECLI:DE:BVerwG:2004:130504B3B123.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 3 B 123.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:130504B3B123.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 123.03

  • VG Weimar - 01.09.2003 - AZ: VG 8 K 2004/01.We

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. September 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht in der nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen Weise um eine Aufklärung des Sachverhalts bemüht, genügt nicht den Darlegungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Wird die Revision auf eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO gestützt, so gehört zur ordnungsgemäßen Angabe der den Mangel ergebenden Tatsachen außer der Anführung des Beweismittels, dessen sich das Tatsachengericht nicht bedient haben soll, auch die Darlegung, was das Beweismittel voraussichtlich erbracht hätte und weshalb bei dem erhofften Beweisergebnis eine der Beklagten günstigere Entscheidung hätte ergehen können. Hat der die Rüge vorbringende Verfahrensbeteiligte keinen Beweisantrag gestellt, so ist ferner darzulegen, weshalb sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung in der jetzt aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Dem Gericht kann nämlich nur dann eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden, wenn nach den gesamten Umständen - auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag - erkennbar war, dass ein weiteres Beweismittel vorhanden war und dieses der weiteren Sachaufklärung hätte dienlich sein können (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 29. Juli 1992 - BVerwG 3 C 37.88 -).
Die Klägerin rügt, das Gericht habe es versäumt zu prüfen, ob sie bereits vor dem 27. November 1995 einen eigenen Antrag auf Restitution der streitgegenständlichen Grundstücke gestellt habe. Doch legt sie nicht gemäß den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar, weshalb sich dem Verwaltungsgericht - nachdem entsprechende Beweisanträge nicht gestellt worden sind - eine weitere Sachaufklärung in Bezug auf eine frühere eigene Antragstellung der Klägerin hätte aufdrängen müssen. Die Klägerin stützt diese Behauptung allein darauf, dass die Beantragung der Übertragung von Volkseigentum in Kommunalvermögen durch eine Vielzahl von Kommunen schwerpunktmäßig im Frühjahr 1991 und im Frühjahr 1994 erfolgt sei. Die Kommunen seien durch die jeweiligen Oberfinanzdirektionen im Frühjahr 1994 da-rauf hingewiesen worden, dass - nach damaliger Rechtslage - die Antragsfrist zum 30. Juni 1994 auslaufen werde. Dies trägt die Aufklärungsrüge der Klägerin schon deshalb nicht, weil sie selbst sich im Klageverfahren nur auf die am 27. November 1995 bei der Beklagten eingegangenen Anträge berufen und auch nur diese Anträge in Ablichtung vorgelegt hatte. Die Beklagte und die Beigeladene hatten bereits in ihren Klageerwiderungen das Fehlen eines eigenen Restitutionsantrags der Klägerin gerügt. In der mündlichen Verhandlung war auch seitens des Gerichts ausweislich des Sitzungsprotokolls der ausdrückliche Hinweis ergangen, dass in diesen im Namen der Gemeindeverwaltung Hainrode abgegebenen Anträgen nicht der erforderliche Antrag der Klägerin gesehen werden könne. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte es der Klägerin oblegen, auf eventuelle frühere eigene Anträge hinzuweisen. Nachdem dies nicht geschehen ist, mussten sich dem Gericht weitere Nachforschungen in diese Richtung nicht aufdrängen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Beigeladene hat zwar Stellung genommen, jedoch keinen eigenen Antrag gestellt. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.