Beschluss vom 13.05.2005 -
BVerwG 8 B 39.05ECLI:DE:BVerwG:2005:130505B8B39.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.05.2005 - 8 B 39.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:130505B8B39.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 39.05

  • VG Potsdam - 19.01.2005 - AZ: VG 6 K 1583/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 107 371,30 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es liegt weder der gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor, noch weicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
1. Der gerügte Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, liegt nicht vor. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Dem genügt die Beschwerde nicht.
Der Vorwurf der Beschwerde, das erstinstanzliche Gericht habe aus den Aussagen der vernommenen Zeugen falsche Schlussfolgerungen gezogen, rügt keine unterlassene Ermittlung des Sachverhalts, sondern eine nach Ansicht der Beschwerde fehlerhafte Beweiswürdigung. Die vermeintlich fehlerhafte Würdigung von Beweisen oder des Sachverhaltes kann aber einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen.
Nicht nachvollziehbar ist die Darlegung der Beschwerde, dass mit der Ablehnung des "Beweisantrages auf Beiziehung der Bauakten" ein Verfahrensfehler begangen worden sein soll. Ausweislich der Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 17. November 2004 und vom 19. Januar 2005 hat der auch erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger keine förmlichen Beweisanträge gestellt. Seiner Anregung in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2004, die Baukostenkarte von der GEWOBA beizuziehen, ist das Verwaltungsgericht durch den Auflagenbeschluss vom selben Tage nachgekommen. Ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils hat sich der Beklagte bereits 1997 vergeblich bemüht, weitere Unterlagen bei der damaligen Verwalterin des Grundstücks zu bekommen. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass diese Auskunft in unzutreffender Weise und/oder mit dem Ziel der Vereitelung der erfolgreichen Durchführung des Restitutionsverfahrens des Klägers erfolgt sei, greift die Beschwerde nicht substantiiert an. Sie trägt auch nicht vor, welche weiteren Möglichkeiten dem Gericht zur Verfügung gestanden hätten, über die durchgeführten Zeugenvernehmungen und den Aufklärungsbeschluss hinaus zu dem damaligen Zustand des Hauses Beweis zu erheben oder die nicht vorhandenen Bauakten beizuziehen. Vielmehr wird auch insoweit nur gerügt, dass das erstinstanzliche Gericht die Zeugenaussagen falsch gewertet habe.
2. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer von der Beschwerde genau bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Derartige voneinander abweichende Rechtssätze zeigt die Beschwerde nicht auf. Zwar zitiert sie mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, sie legt aber keinen Rechtssatz dar, den das Verwaltungsgericht in Widerspruch dazu aufgestellt hätte. Vielmehr rügt sie nach Art einer Berufungsbegründung die fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Mit einer derartigen Begründung kann - selbst wenn sie zuträfe - die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - a.a.O. m.w.N.).
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils können - unabhängig davon, ob sie berechtigt sind - die Zulassung der Revision nicht begründen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 52 GKG.