Beschluss vom 13.05.2008 -
BVerwG 8 B 7.08ECLI:DE:BVerwG:2008:130508B8B7.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.05.2008 - 8 B 7.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:130508B8B7.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 7.08

  • VG Potsdam - 17.10.2007 - AZ: VG 6 K 634/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,
inwieweit Handlungen von staatlichen Gliederungen zur Durchsetzung von Partikularinteressen dieser Gliederung im Verhältnis zu einer anderen staatlichen Gliederung im Zusammenhang mit einer Bestellung eines Abwesenheitspflegers durch das staatliche Notariat auf der Basis von § 105 Abs. 1c Familiengesetzbuch der DDR allein zum Zwecke des Verkaufs eines Grundstücks an einen privaten Dritten zur Errichtung eines Einfamilienhauses sowie Betriebssitzes ein gesellschaftliches Fürsorgebedürfnis i.S.v. § 105 Abs. 1 Familiengesetzbuch begründen können
und
die Anwendung von § 105 Abs. 1 2. Alt. Familiengesetzbuch der DDR ein gesamtgesellschaftliches Fürsorgebedürfnis nicht voraussetzt,
wären in einem Revisionsverfahren nicht zu klären. Zum einen betreffen sie die Auslegung von DDR-Recht, das nicht revisibel ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Zum anderen ist es eine Frage des Einzelfalles und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, wann ausnahmsweise ein gesellschaftliches Fürsorgebedürfnis die Bestellung eines Abwesenheitspflegers durch das staatliche Notariat allein zum Verkauf eines Grundstücks an eine Privatperson rechtfertigt und deshalb keine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG darstellt.

3 2. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es verstößt nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

4 Das Verwaltungsgericht hat die Unredlichkeit der Kläger beim Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks nicht allein daraus hergeleitet, dass der Kläger im Kaufvertrag nicht angegeben hat, dass er bereits anderweitig über Grundeigentum verfügt. Vielmehr hat es kumulativ die Unredlichkeit auch darauf gestützt, dass für die Kläger ohne Weiteres erkennbar war und sie deshalb wissen mussten, dass es bei dem konkreten Verkaufsgeschäft im Wesentlichen darum gegangen sei, unter prinzipieller Missachtung der Rechtsposition des unbekannten, jedoch von den staatlichen Stellen in der Bundesrepublik vermuteten Erben erhebliche Flächen aus dem Nachlass zu äußerst geringen Preisen an DDR-Bürger abzugeben, ohne den bei Errichtung von Eigenheimen möglichen Weg einer Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz zu gehen. Danach hätten die Kläger auch erkennen müssen, dass ihnen auf diesem Wege eine stärkere Rechtsposition, nämlich Volleigentum an dem Grundstück im Gegensatz zu einem bloßen dinglichen Nutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück, verschafft werden sollte. Auf die Ausführungen der Beschwerde, dass der Kläger im Kaufvertrag nur angegeben habe, dass er gemeinsam mit der Klägerin kein gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken habe, kommt es deshalb nicht entscheidungstragend an.

5 Für das Verwaltungsgericht bestand deshalb auch keine Veranlassung, den Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob das streitgegenständliche Grundstück für den Handwerksbetrieb des Klägers betriebsnotwendig war, weiter aufzuklären. Entsprechende Beweisanträge haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Niederschrift nicht gestellt.

6 Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, Feststellungen über die Kenntnis der Klägerin in Bezug auf die Vermögensverhältnisse des Klägers zu treffen und den dem Kläger zugerechneten Sachverhalt auf die Klägerin übertragen mit der Folge, dass auch sie unredlich gewesen sei, so liegt darin kein Verfahrensmangel. Ist ein Vermögenswert wie hier das streitgegenständliche Grundstück durch Ehegatten in ehelicher Vermögensgemeinschaft erworben worden, so erfasst die Unredlichkeit eines Ehegatten das Erwerbsgeschäft insgesamt. Da das Rechtsgeschäft nicht teilbar ist, kann der Vermögenserwerb nicht in der Person eines Ehegatten, der selbst keinem Unredlichkeitsvorwurf ausgesetzt ist, als unangreifbar bestätigt werden (vgl. Beschluss vom 2. Juni 1995 - BVerwG 7 B 210.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 46). Auf die Kenntnis der Klägerin kam es deshalb nicht an.

7 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 47, 52 GKG.