Beschluss vom 13.05.2014 -
BVerwG 4 B 19.14ECLI:DE:BVerwG:2014:130514B4B19.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 19.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:130514B4B19.14.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 19.14

  • VG Köln - 29.03.2011 - AZ: VG 2 K 3273/10
  • OVG Münster - 30.01.2014 - AZ: OVG 7 A 1066/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

3 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob in der einem Bebauungsplan beigegebenen Begründung Ermessenskriterien für die Gewährung einer festgesetzten Ausnahme ohne planerischen bzw. städtebaulichen Inhalt vorgegeben werden dürfen, also solche, (die) ungeeignet sind, zum Umsetzen einer positiven Planungskonzeption beizutragen.“

4 Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass Festsetzungen in einem Bebauungsplan über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Vorhaben den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur entsprechen, wenn sie von einer positiven Planungskonzeption getragen werden, und hat angenommen, dass der Festsetzung der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften im Bebauungsplan Groß St... der Beklagten eine solche Konzeption zugrunde liegt. Die Klägerin stellt demgegenüber in Abrede, dass die umstrittene Festsetzung auf einer positiven Planungskonzeption beruht, und begründet ihre abweichende Sichtweise mit der im Einzelnen untersetzten Erwägung, dass das Ergebnis der Planung dem Zufall überlassen bleibe (Beschwerdebegründung S. 4). Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache indes nicht darlegen.

5 Soweit die Klägerin die Ausgangsfrage dahingehend „konkretisiert“,
„ob eine Satzungsbegründung als wesentliches Kriterium für die als Ausnahme festgesetzte Zulässigkeit einer bestimmten Nutzung das - zufällige - zeitliche Zusammentreffen des jeweiligen Bau- bzw. Nutzungsänderungsantrags mit der Aufgabe einer vergleichbaren Nutzung anderswo im Plangebiet nennen darf“,
ändert dies nichts. In ihrer „konkretisierten“ Form würde die Frage die Zulassung der Revision selbst dann nicht rechtfertigen, wenn sie die grundsätzliche Bedeutung hätte, die ihr die Klägerin beimisst. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB bestehe nicht, selbständig tragend doppelt begründet. Zum einen hat es ausgeführt, eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es hierfür der dauerhaften Aufgabe eines gleichwertigen Betriebes im gleichen Bereich, die auch gleichzeitig erfolgt sei, bedurft hätte (UA S. 16). Zum anderen scheide eine Ausnahme auch deshalb aus, weil die Klägerin den für eine Ausnahmeerteilung erforderlichen Nachweis, dass keine Störungen der Wohnnutzung durch merkbar höhere Lärmimmissionen zu erwarten sind, nicht erbracht habe (UA S. 17). Die „konkretisierte“ Fragestellung bezieht sich allein auf den ersten Urteilsgrund. Ist die vorinstanzliche Entscheidung wie hier in je selbständig tragender Weise doppelt begründet, so kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision jedoch nur stattgegeben werden, wenn im Hinblick auf jeden der beiden Begründungsteile ein Zulassungsgrund vorgetragen worden ist und auch vorliegt (Beschluss vom 15. Oktober 2001 - BVerwG 4 B 69.01 - BauR 2002, 1052 = juris Rn. 7). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (Beschluss vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 4.09 - BauR 2010, 205 = ZfBR 2010, 67 = juris Rn. 5).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.