Beschluss vom 13.06.2016 -
BVerwG 4 BN 19.16ECLI:DE:BVerwG:2016:130616B4BN19.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.06.2016 - 4 BN 19.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:130616B4BN19.16.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 19.16

  • VGH Kassel - 25.02.2016 - AZ: VGH 4 C 520/14.N

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.

3 a) Die Frage, ob eine sehr klare textliche Festsetzung eines Bebauungsplans vom erstinstanzlichen Gericht so geändert werden darf, dass sie komplett sinnentstellt ist, ist bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohne weiteres zu verneinen. Der Antragsteller reklamiert in Wahrheit auch keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf, sondern nutzt die Frage als Anknüpfungspunkt für seine Kritik an der Auslegung der textlichen Festsetzung C 1.3 des umstrittenen Bebauungsplans durch den Verwaltungsgerichtshof, wonach die Festsetzung dahingehend zu verstehen ist, dass in dem Gewerbegebiet Einzelhandel generell ausgeschlossen ist (UA S. 8, 10). Mit einer einzelfallbezogenen Beanstandung der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht aufgezeigt werden.

4 b) Die Frage, ob eine entsprechende Bedarfsanalyse und eine nähere Begründung notwendig sind, wenn im Bebauungsplan bestimmte Sortimente, Warengruppen etc. ausgeschlossen werden, wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Sie könnte sich nur stellen, wenn der Bebauungsplan wie in dem Fall, den das Oberverwaltungsgericht Schleswig mit dem vom Antragsteller ins Feld geführten Urteil vom 7. Mai 1998 - 1 L 66/96 - (NVwZ-RR 2000, 10) entschieden hat, auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO einzelne Arten von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen hätte. Nach den tatrichterlichen Feststellungen, an die der Senat mangels entsprechender Verfahrensrügen nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, schließt der Bebauungsplan den Einzelhandel auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO aber generell aus (UA S. 8).

5 Weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung formuliert der Antragsteller nicht, sondern beschränkt sich darauf, das Urteil in einzelnen Punkten im Stil einer Berufungsbegründung anzugreifen.

6 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil der Antragsteller nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegt, dass die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz aus den von ihm in Bezug genommenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - (BVerwGE 34, 301), vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 - (BVerwGE 45, 309), vom 1. November 1974 - 4 C 38.71 - (BVerwGE 47, 144), vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - (BVerwGE 48, 56) und vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 - (BVerwGE 77, 317) widersprochen hat. Die unrichtige Anwendung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes, so sie denn vorläge, begründet keine Divergenz (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.