Beschluss vom 13.07.2004 -
BVerwG 8 B 54.04ECLI:DE:BVerwG:2004:130704B8B54.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.07.2004 - 8 B 54.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:130704B8B54.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 54.04

  • VG Potsdam - 22.03.2004 - AZ: VG 15 K 3088/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e , die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 193 268,33 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihr kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu, noch beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig,
ob überhaupt und gegebenenfalls welche Art von Bauvorhaben Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Bereitstellung von unbebauten Grundstücken nach den Vorschriften des Baulandgesetzes war.
Das Baulandgesetz der DDR ist als DDR-Recht irrevisibel (§ 137 Abs. 1 VwGO; vgl. Beschlüsse vom 6. Juli 1999 - BVerwG 7 B 107.99 - n.v.; vom 14. September 2001 - BVerwG 7 B 70.01 - n.v. und vom 7. November 2001 - BVerwG 8 B 173.01 - n.v.), so dass seine Auslegung keine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufwerfen kann. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
2. Als vermeintlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könne, rügt die Beschwerde Verstöße gegen Logik und Denkgesetze. Dabei geht sie nach ihren Begründungen selbst davon aus, dass es sich insoweit um Verstöße gegen materielles Recht handele. Das gilt ebenso hinsichtlich der Ausführungen, ob die Inanspruchnahme der Grundstücke für den Schulgarten den Zielen des Baulandgesetzes entsprochen habe, wie zu der Frage, ob zur Bestimmung des Enteignungszweckes auf den Enteignungsbeschluss des Rates des Kreises oder auf den Enteignungsantrag des Rates der Stadt abzustellen sei, und zu der Rüge einer unzutreffenden Auslegung des Art. 16 Verfassung der DDR durch das Verwaltungsgericht. Die damit geltend gemachte materiellrechtliche Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils ist aber gerade kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO.
Zwar kann ein Verstoß gegen die Denkgesetze im Einzelfall auch als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anzusehen sein (vgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 132 Rn. 92). Dies setzt aber voraus, dass der gerügte Verstoß gegen die Denkgesetze sich auf die tatsächliche Würdigung bezieht und nicht die rechtliche Subsumtion betrifft (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74 f. und Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz a.a.O. Nr. 269 S. 26 <28>). Die Beschwerde bemängelt aber nicht die Würdigung tatsächlicher Umstände durch das Verwaltungsgericht, sondern dessen rechtliche Folgerungen.
Davon abgesehen liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze ersichtlich nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nämlich nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 <4>, Beschlüsse vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 <31 f.> und vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 S. 3 <4 f.>). Nach dem Sachverhalt darf denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht aber nicht gezogen hat.
Der von der Beschwerde weiterhin gerügte Verstoß gegen die Regeln der Darlegungs- und Beweislast ist nicht nachvollziehbar. Da das Verwaltungsgericht die zur Annahme einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG führenden unlauteren Machenschaften als gegeben angesehen hat, kam es auf die Frage der Darlegungs- und Beweislast nicht an.
Auch die Ausführungen der Beschwerde unter der Überschrift einer "Aufklärungsrüge" lassen nicht die Darlegungen eines Verfahrensmangels erkennen. Auch insoweit rügt die Beschwerde nur die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts durch das Verwaltungsgericht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13, 14 GKG a.F.