Beschluss vom 13.07.2010 -
BVerwG 4 B 23.10ECLI:DE:BVerwG:2010:130710B4B23.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.07.2010 - 4 B 23.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:130710B4B23.10.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 23.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 31.03.2010 - AZ: OVG 2 A 1119/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren und das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2010 mit Schriftsatz vom 6. Juli 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Damit ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenstandslos geworden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.