Beschluss vom 13.07.2011 -
BVerwG 6 C 19.10ECLI:DE:BVerwG:2011:130711B6C19.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.07.2011 - 6 C 19.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:130711B6C19.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 19.10

  • VG Karlsruhe - 10.06.2010 - AZ: VG 9 K 199/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich
und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2010 ist wirkungslos.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Sie folgt der von den Beteiligten erzielten Einigung über die Kostenverteilung.

3 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.