Beschluss vom 13.07.2011 -
BVerwG 9 BN 6.10ECLI:DE:BVerwG:2011:130711B9BN6.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.07.2011 - 9 BN 6.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:130711B9BN6.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 BN 6.10

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 22.06.2010 - AZ: OVG 4 K 253/08

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Sämtliche Grundsatzrügen i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bleiben ohne Erfolg. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 133 Abs. 3 Satz 3, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dazu wäre erforderlich, dass die Beschwerde eine bestimmte, höchstrichterlich noch nicht geklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und außerdem angibt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie wendet sich in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Oberverwaltungsgericht, ohne ihr Vorbringen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund auszurichten.

3 2. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz hat die Beschwerde ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet. Es fehlt eine Darlegung divergierender, die jeweilige Entscheidung tragender und auf dieselbe Rechtsvorschrift bezogener abstrakter Rechtssätze und im Übrigen im Hinblick auf den behaupteten Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz bereits an der Bezeichnung einer bestimmten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

4 Sollte die Antragstellerin mit dem Schriftsatz vom 7. April 2011 eine Divergenzrüge wegen Abweichens vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2005 - BVerwG 10 B 34.05 - erheben wollen, wäre diese erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen und daher unbeachtlich. Darüber hinaus werden auch insoweit keine divergierenden Rechtssätze gegenübergestellt. Vielmehr wendet sich die Beschwerde lediglich gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht.

5 3. Die Verfahrensrügen i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

6 a) Die Beschwerde rügt die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil die Ablehnung des Beweisantrages „sophistisch“ sei. Bei sinngemäßer Auslegung des Beweisantrages sei klar, dass hiermit nicht nur die erhöhte Aggressivität, sondern insgesamt die Gefährlichkeit der Hunderasse unter Beweis gestellt werde. Damit rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe den Beweisantrag - gemeint ist wohl, ohne dass ihn die Beschwerde bezeichnet hätte, der durch Bezugnahme im Protokoll der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 22. Juni 2010 gestellte Beweisantrag - in unzutreffender Weise ausgelegt und den Willen der Antragstellerin fehlinterpretiert. Damit ist ein Gehörsverstoß jedoch nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

7 Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, einem Beweisangebot nachzugehen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 <143 f.>; BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1996 - BVerwG 9 B 418.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 272). Das Oberverwaltungsgericht hat deshalb keinen Beweis erhoben, weil es die unter Beweis gestellte Tatsache, dass eine erhöhte Aggressivität bei der Hunderasse Staffordshire Bullterrier nicht festgestellt werden könne, als wahr unterstellt hat. Dieser Ablehnungsgrund entspricht dem Prozessrecht. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (Beschluss vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 S. 2 m.w.N.).

8 b) Die Rüge einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG im Schriftsatz vom 7. April 2011 bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil sie nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erhoben wurde.

9 c) Soweit die Beschwerde als Verfahrensfehler rügt, dass sich das Urteil nur noch auf die ursprüngliche Herkunft der Rasse Staffordshire Bullterrier stütze und dieses Argument bei verständiger Betrachtung nicht tragfähig sei, hat die Beschwerde schon keinen bestimmten Verfahrensmangel bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), sondern wendet sich lediglich nach Art einer Berufungsbegründung gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts. Ein solches Vorbringen kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

10 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.