Beschluss vom 13.07.2015 -
BVerwG 3 B 8.15ECLI:DE:BVerwG:2015:130715B3B8.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.07.2015 - 3 B 8.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:130715B3B8.15.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 8.15

  • VG Trier - 05.09.2013 - AZ: VG 2 K 41/13.TR
  • OVG Koblenz - 02.10.2014 - AZ: OVG 7 A 10269/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 2014 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 466,18 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers zu den Kosten für die Tötung eines Ponys.

2 Aufgrund einer Anzeige kontrollierte die Amtstierärztin des Beklagten die Haltung eines Ponys, das zu diesem Zeitpunkt vom Kläger betreut wurde. Sie stellte fest, dass das rechte Vorderbein bis über das Karpalgelenk stark geschwollen war, am distalen Ende eine große, fliegenbefallene Wunde aufwies und der Huf vollständig fehlte. Im Nachgang zu den mündlichen Anordnungen der Amtstierärztin verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2011 unter anderem, dass im Falle einer infausten Prognose eines unverzüglich hinzuzuziehenden Tierarztes das Tier zu töten sei, um ihm weitere Schmerzen und Leiden zu ersparen. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und die Ersatzvornahme angedroht. Am 23. August 2011 teilte der Kläger der Amtstierärztin telefonisch mit, der - von ihm nicht benannte - Besitzer des Ponys habe dieses mit nach Luxemburg genommen. Am 8. September 2011 fand die Amtstierärztin das Tier auf einer Weide oberhalb des Hauses des Klägers, wo es von einer hinzugezogenen Tierärztin euthanasiert wurde.

3 Mit Leistungsbescheid vom 2. November 2011 wurde der Kläger zu den Kosten der Tötung des Ponys herangezogen. Seine hiergegen gerichtete Klage ist ebenso wie seine Berufung erfolglos geblieben.

4 Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Revisionsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist bereits nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

5 Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten es versäumt aufzuklären, in wessen Obhut sich das Pony am 8. September 2011 befunden habe, ist ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Gegenstand der zugelassenen Revision wäre das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 1 VwGO). Entsprechend setzt die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO voraus, dass diesem ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, auf dem das Urteil beruhen kann. Ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nur ermöglichen, soweit er in der Berufungsinstanz in einer Weise fortwirkt, die sich zugleich als Mangel des Berufungsverfahrens darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1990 - 7 B 104.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 289). Das zeigt der Kläger nicht auf.

6 Auch soweit er geltend macht, das Oberverwaltungsgericht selbst habe die Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt.

7 Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert, substanziiert darzulegen, welche Tatsachen aus Sicht der Beschwerde aufklärungsbedürftig geblieben sind, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2015 - 6 B 53.14 - juris Rn. 14 und Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 25 m.w.N.).

8 Das Oberverwaltungsgericht hat seinem Urteil zugrunde gelegt, dass der Bescheid vom 18. August 2011 dem Kläger spätestens am 31. August 2011 wirksam bekanntgegeben worden sei und sich nicht durch Zeitablauf erledigt habe. Dagegen richtet sich die Beschwerde nicht. Weiter hat es festgestellt, dass der Bescheid nicht nichtig und spätestens am 30. September 2011 bestandskräftig geworden sei (UA S. 11 ff.). Rechtlicher Ausgangspunkt des Gerichts ist dabei, dass der Nichtigkeitsgrund des § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nur im Falle der (objektiven) Unmöglichkeit vorliege, also niemand den mit dem Verwaltungsakt beabsichtigten Erfolg herbeiführen könne. Betroffen sei allein die Frage, ob der Pflichtige die von ihm verlangte Leistung unter keinen Umständen bewirken könne. Ungeachtet des Wahrheitsgehalts der Behauptung, das Pony nicht mehr in Betreuung gehabt zu haben, sei es möglich gewesen, das Pony töten zu lassen (UA S. 14 f.).

9 Damit setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Indem er darauf abstellt, es sei nicht nachvollziehbar, wie oder mit wessen Hilfe er die Anordnung habe erfüllen können, nachdem sich das Pony nicht mehr in seiner Obhut befunden habe, unterscheidet er (subjektives) Unvermögen nicht ausreichend von Unmöglichkeit und geht damit am rechtlichen Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts vorbei. Bereits die erfolgte Ersatzvornahme zeigt, dass ein von niemandem ausführbarer und deshalb nichtiger Verwaltungsakt nicht vorliegt. Entsprechend legt die Beschwerde auch nur dar, bei Durchführung der als versäumt gerügten, allerdings nicht näher konkretisierten Aufklärungsmaßnahmen wäre vermutlich festgestellt worden, dass ein Dritter als Halter des Ponys in Betracht gekommen wäre. Darauf kommt es aus Sicht des Berufungsurteils aber nicht an, da es zugrunde legt, dass der Bescheid vom 18. August 2011 spätestens am 30. September 2011 bestandskräftig geworden ist (vgl. UA S. 14 oben). Dementsprechend gelingt es dem Kläger auch nicht, schlüssig darzutun, weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.