Beschluss vom 13.08.2002 -
BVerwG 8 B 40.02ECLI:DE:BVerwG:2002:130802B8B40.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.08.2002 - 8 B 40.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:130802B8B40.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 40.02

  • VG Frankfurt/Oder - 28.09.2001 - AZ: VG 6 K 57/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r sowie die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. P a g e n k o p f und S a i l e r
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. September 2001 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 946,46 € (entspricht: 72 261 DM) festgesetzt.

Soweit der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt, kann diese nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
Mit dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, kann die Beschwerde nicht durchdringen. Wird nämlich die Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels die Darlegung, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat nämlich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 2 und 3 VermG (vgl. nur Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 9.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 3 m.w.N.) den entscheidungserheblichen Sachverhalt für einen Ausschluss der Rückübertragung nach § 4 Abs. 2 VermG ohne Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO ermittelt. Mangels eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages mussten sich dem Verwaltungsgericht auch keine weiteren Ermittlungen bezüglich der Redlichkeit des Rechtserwerbs aufdrängen. Die Ausführung der Beschwerde zur "Glaubwürdigkeit der Beigeladenen" verkennt, dass die Redlichkeitsprüfung allein erwerbsbezogen erfolgt. Es geht bei dem hier allein in Betracht zu ziehenden § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG allein darum, ob der Rechtserwerb unredlich war. Das ist nur dann der Fall, wenn er nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen. Dabei genügt nicht jede dem Erwerber bekannte oder fahrlässig nicht bekannte Abweichung von allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen oder einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis. Vielmehr ist für die Unredlichkeit eines Erwerbs zu verlangen, dass eine dem Erwerber zurechenbare sittlich anstößige Manipulation beim Erwerbsvorgang vorliegt, der Erwerber mithin in vorwerfbarer Weise an der Manipulation beteiligt war. Weiterhin ist zu verlangen, dass die Abweichung von der Rechtsordnung der DDR die Absicht erkennen lässt, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen (vgl. Urteil vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 12). Für eine solche zielgerichtete Beeinflussung des Erwerbsvorgangs geben die Verwaltungsvorgänge, aber auch der Vortrag der Beschwerde nichts her. Dass möglicherweise die Tochter der Beigeladenen zu 1 und 2 beim Liegenschaftsamt "mehrere Jahre lang" tätig gewesen ist, sagt nichts darüber aus, ob die vom Verwaltungsgericht bejahten - einfachen - Rechtsverstöße gegen das Baulandgesetz eine gezielte Einflussnahme auf den Erwerbsvorgang durch staatliche Stellen erkennen ließ oder ob die Beigeladenen zu 1 und 2 die Verstöße gegen das Baulandgesetz kannten oder hätten davon wissen müssen.
Die von dem Kläger abschließend "kumulativ" begehrte Zulassung "im Hinblick auf § 4 Abs. 3 Ziffer a VermG" eröffnet die Revision ebenfalls nicht. Das Beschwerdevorbringen erfüllt insoweit mangels Formulierung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen, über den Einzelfall hinausführenden Frage des Bundesrechts nicht die Voraussetzungen für die allein in Betracht kommende Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); sie erschöpft sich vielmehr in Angriffen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13, 14, 73 GKG.