Beschluss vom 13.08.2002 -
BVerwG 8 B 52.02ECLI:DE:BVerwG:2002:130802B8B52.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.08.2002 - 8 B 52.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:130802B8B52.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 52.02

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 13.12.2001 - AZ: OVG A 2 S 524/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht G o l z e und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen müssen mit der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden. Daran fehlt es hier. Die wortreiche Beschwerde lässt es schon an der Formulierung einer bestimmten, vermeintlich klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Bundesrechtsfrage vermissen. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen, unter denen ein Gesetz mit echter Rückwirkung erlassen werden kann. Warum insoweit ein Klärungsbedarf bestehen soll, wird nicht dargetan.
Nichts anderes gilt aber auch für die Frage, ob die Voraussetzungen für den Eingriff in die Gemeindeselbstverwaltung gegeben sind. Die Beschwerde berücksichtigt nicht, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet hat, dass der Landesgesetzgeber mit der Heilungsvorschrift die betroffenen Gemeinden nicht gegen ihren Willen zu einer Zweckgemeinschaft zusammengeschlossen hat, sondern dass er anknüpfend an das Handeln ihrer eigenen Organe, auch wenn dieses unter Verletzung der Kompetenzvorschriften erfolgt ist, die faktisch gegründeten Gemeinschaften rechtlich bestätigt hat und den Gemeinden zugleich die Möglichkeit geboten hat, aus der Gemeinschaft auszutreten.
Im Übrigen berücksichtigt die Beschwerde nicht ausreichend, dass die einschlägigen vom Oberverwaltungsgericht angewandten Vorschriften dem revisiblen Landesrecht angehören und dass deswegen der geltend gemachte Klärungsbedarf sich gerade auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen muss.
Die von der Beschwerde für ihre Rechtsauffassung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Halle und des Landesverfassungsgerichts Brandenburg betreffen andere Sachverhalte. Es wäre Sache der Beschwerde gewesen, im Einzelnen darzulegen, warum die dort entwickelten Rechtsgrundsätze dem vorliegenden Fall über das Vorstehende hinaus eine grundsätzliche Bedeutung vermitteln.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.