Beschluss vom 13.08.2003 -
BVerwG 1 B 426.02ECLI:DE:BVerwG:2003:130803B1B426.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.08.2003 - 1 B 426.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:130803B1B426.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 426.02

  • Hessischer VGH - 14.08.2002 - AZ: VGH 6 UE 408/99.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  2. 14. August 2002 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch der behauptete Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Beschwerde rügt, die Berufungsentscheidung weiche von einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1992 ab, wonach die von bestimmten staatlichen Verfolgungshandlungen gezielt Betroffenen in eine asylrechtlich erhebliche "ausweglose Lage" gerieten. Hiervon hätte auch das angefochtene Urteil ausgehen müssen, anstatt die Klägerin als unverfolgt zu behandeln (Beschwerdebegründung S. 2). Weiterhin liege eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175 vor, weil das Berufungsgericht trotz unterstellter Vorverfolgung der Klägerin als Kurdin in der Türkei - mangels Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise - nicht den herabgesetzten Prognosemaßstab zugrunde gelegt habe. Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil entschieden, dass es im Falle einer Vorverfolgung des Asylsuchenden im Heimatland nicht mehr darauf ankomme, ob diese auch im Zeitpunkt einer späteren Ausreise noch anhält (Beschwerdebegründung S. 3).
Eine Divergenz zeigt die Beschwerde hiermit nicht auf. Denn das Berufungsgericht hat die Klägerin deshalb als nicht vorverfolgt angesehen, weil sie sich nicht in einer landesweit ausweglosen Lage befunden habe (UA S. 15 f). Die aber ist nach der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts Voraussetzung für die Gewährung von Asyl und Flüchtlingsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Auf die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - BVerfGE 80, 315 geht die Beschwerde nicht ein. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird im Übrigen auch deswegen nicht hinreichend bezeichnet, weil die Beschwerde die Abweichung von einer überholten Judikatur rügt, die nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz führen kann (vgl. etwa Beschluss vom 2. Februar 1994 - BVerwG 1 B 208.93 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Nr. 1). Denn soweit in dem genannten Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175 ein objektiver Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise nicht als erforderlich angesehen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht hieran im Hinblick auf die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 51, 60; 80, 315, 344) nicht mehr festgehalten (vgl. u.a. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52, 55), sondern verlangt für die Annahme einer Vorverfolgung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und Flucht besteht, sich die Ausreise also bei objektiver Betrachtung als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt (stRspr; vgl. neben dem Urteil vom 30. Oktober 1990 auch Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141, 146 f. ; Beschluss vom 8. Februar 2000 - BVerwG 9 B 4.00 - Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 229 sowie Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334, 337). Dass das Berufungsgericht sich hierzu in Widerspruch gesetzt hat, legt die Beschwerde, die auf diese Rechtsprechung nicht eingeht, nicht dar.
Die Beschwerde rügt ferner eine Gehörsverletzung (§ 138 Ziffer 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht habe die Klägerin mit seiner Schlussfolgerung überrascht, dass sie Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte durch zumindest vorübergehendes Verlassen ihrer Heimatregion hätte entgehen können (Beschwerdebegründung S. 1 f). Dieses Vorbringen macht einen Gehörsverstoß nicht ersichtlich. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die ihm obliegende abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (stRspr; vgl. Beschluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 46 und Beschluss vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52). Besondere Umstände, die das Berufungsgericht ausnahmsweise zu einem Hinweis auf das Fehlen einer landesweiten Verfolgungsgefahr im Falle der Klägerin hätten veranlassen müssen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die anwaltlich vertretene Klägerin davon ausgehen konnte, die Frage einer landesweiten oder regional begrenzten Verfolgung würde in ihrem Fall keine Rolle spielen, obwohl dieser Gesichtspunkt gerade bei der Verfolgung von Kurden in der Türkei in der Rechtsprechung der mit Asylsachen befassten Gerichte seit Jahren von erheblicher Bedeutung ist (vgl. schon die Urteile vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123 und - BVerwG 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.