Beschluss vom 11.07.2002 -
BVerwG 1 B 136.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110702B1B136.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.07.2002 - 1 B 136.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:110702B1B136.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 136.02

  • Bayerischer VGH München - 20.02.2002 - AZ: VGH 21 B 01.30954

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision insoweit aufgehoben, als der Verwaltungsgerichtshof Nr. 4 Abs. 3 des Bescheids der Beklagten vom 18. Juli 2000 aufgehoben hat.
  3. Insoweit wird die Revision zugelassen.
  4. Der Kläger trägt drei Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  5. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 26. April 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Beschwerde der Beklagten ist dagegen zulässig und begründet. Die Revision ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen und von der Beklagten der Sache nach beantragten Umfang gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob einem abgelehnten Asylbewerber - zusätzlich zu der Anordnung der Abschiebung aus der Haft heraus - im Hinblick auf die Regelung in § 71 Abs. 5 AsylVfG die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht werden darf.
Die Kostenentscheidung folgt, soweit sie den Kläger betrifft, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 17.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 13.09.2002 -
BVerwG 1 C 17.02ECLI:DE:BVerwG:2002:130902B1C17.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2002 - 1 C 17.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:130902B1C17.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 17.02

  • Bayerischer VGH München - 20.02.2002 - AZ: VGH 21 B 01.30954

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Die Beklagte hat ihre Revision gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 2002 mit Schriftsatz vom 5. September 2002 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.