Beschluss vom 13.09.2002 -
BVerwG 5 B 227.02ECLI:DE:BVerwG:2002:130902B5B227.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2002 - 5 B 227.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:130902B5B227.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 227.02

  • Niedersächsisches OVG - 14.05.2002 - AZ: OVG 12 LB 240/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach den §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zugelassen werden. Zwar rügt der Kläger, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts "von der ständigen Rechtsprechung der oberen Verwaltungsgerichte abweicht, die sich aufgrund des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 26.1.1983 - Az. 6 S 1733/82 - herausgebildet hat", er bezeichnet aber keine Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte, von der die Berufungsentscheidung abweichen soll.
Der Rechtssache kommt auch nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung zur Herstellung einer bezogen auf das genannte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg einheitlichen Rechtsprechung zu (§§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, also in Übereinstimmung mit diesem, geht das Berufungsgericht in seinem rechtlichen Ansatz davon aus, dass Schulden das Vermögen im Sinne von § 88 BSHG mindernd nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie im Falle der Verwertung des Vermögensgegenstandes aus rechtlichen oder zwingenden wirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung einer Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG aus dem Erlös vor Deckung des Bedarfs getilgt werden müssten. Dafür ist die Frage, wann eine Schuld entstanden ist, entgegen der Annahme des Klägers, nicht von Bedeutung. Der Kläger rügt in seiner Beschwerdebegründung auch nicht den vom Berufungsgericht übernommenen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg als fehlerhaft und auf eine andere Ausrichtung hin grundsätzlich klärungsbedürftig, sondern nur dessen fehlerhafte Anwendung im konkreten Einzelfall. Die allein auf den Einzelfall bezogenen Vorwürfe des Klägers, das Berufungsgericht habe trotz richtigen rechtlichen Ansatzes die vom Kläger als das Vermögen mindernd aufgeführten Schulden nicht als solche berücksichtigt und zu Unrecht Vermischung von Geld zu Lasten der Mutter des Klägers und zu Gunsten des Klägers angenommen, werfen aber keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die Revision kann schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden (§§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die Verstöße, die der Kläger beanstandet, sind keine Verfahrensmängel. Der Kläger rügt nicht Vorschriften als verletzt, die den gerichtlichen Verfahrensablauf, also den Weg zur gerichtlichen Entscheidung und die Art und Weise ihres Erlasses, regeln, sondern Fehler bei der materiellen Rechtsfindung, bei der inhaltlichen Entscheidungsbildung und in Bezug auf den sachlichen Inhalt der Entscheidung. Solche Fehler sind keine Verfahrensfehler (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 1996, 359>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.