Beschluss vom 13.09.2005 -
BVerwG 7 B 19.05ECLI:DE:BVerwG:2005:130905B7B19.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2005 - 7 B 19.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:130905B7B19.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 19.05

  • VG Chemnitz - 18.11.2004 - AZ: VG 9 K 1705/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks an sich. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage im Kern mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht Rechtsnachfolger nach einem im Grundbuch eingetragenen geschädigten Eigentümer und deshalb nicht Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2 Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat weder seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt.

3 Der Kläger rügte zum einen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinem Vortrag befasst, er sei Miterbe nach der Berechtigten Alice G. Diese Rüge trifft indes nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil (S. 14 letzter Absatz bis S. 16) im Einzelnen ausgeführt, dass und warum der Kläger nicht Berechtigter nach Alice G. ist. Das Verwaltungsgericht hat zum einen dargelegt, dass nach der eigenen Behauptung des Klägers Frau Alice G. zwar einen Kaufvertrag über das in Rede stehende Grundstück abgeschlossen haben soll, dieser Kaufvertrag aber nicht durch Übereignung des Grundstücks an Frau G. umgesetzt worden ist. Nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlte es deshalb insoweit an einem Vermögenswert der Frau Alice G., der Gegenstand einer schädigenden Maßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes hätte sein können. Mit dieser schon allein tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts setzt der Kläger sich in seiner Beschwerde nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass der Kläger Rechtsnachfolger nach Frau Alice G. geworden ist. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auch mit der Urkunde auseinander gesetzt, auf die der Kläger in seiner Beschwerdeschrift abhebt. Danach ist der Kläger allenfalls Bevollmächtigter von Frau G. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf seine Klagebegründung (hier Bl. 41 der Gerichtsakte), aus der sich aber - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen - nichts für eine Rechtsnachfolge nach Frau G. ergibt. Dass der Kläger hierzu an anderer Stelle im Klageverfahren Substantielles vorgetragen hat, wird in der Beschwerde nicht behauptet.

4 Der Kläger rügt zum anderen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinem Vortrag auseinander gesetzt, dass durch die Verschmelzung des zurückbegehrten Grundstücks mit einem anderen Grundstück im Jahre 1926 nicht der im Grundbuch eingetragene Alexander M. das Eigentum an dem Grundstück erworben habe, sondern die Firma O. G. AG Eigentümer des zurückbegehrten Grundstücks geblieben sei.

5 Auch diese Rüge ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Vortrag auseinander gesetzt. Für das Verwaltungsgericht war der Vortrag rechtlich unerheblich, weil der Kläger eine Rückübertragung des Grundstücks an sich verlangt hat. Wäre - wie der Kläger behauptet - die Firma O. G. AG Eigentümerin des in Rede stehenden Grundstücks geblieben und wäre ihr dieses Grundstück später in der sowjetischen Besatzungszone aufgrund einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG entzogen worden, hätte nur die Firma O. G. einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks. Ein solcher Anspruch ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Deshalb kam es für das Verwaltungsgericht auch nicht darauf an, ob der Kläger - wie er in seiner Beschwerde behauptet - die Rechte der Firma O. G. AG auf Rückübertragung des Grundstücks im eigenen Namen verfolgen kann.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 4 GKG.