Beschluss vom 12.09.2012 -
BVerwG 2 AV 11.12ECLI:DE:BVerwG:2012:120912B2AV11.12.0

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    BVerwG, Beschluss vom 12.09.2012 - 2 AV 11.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:120912B2AV11.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 AV 11.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Verfahren BVerwG 2 AV 11.12 bis 20.12 sowie BVerwG 2 PKH 5.12 bis 16.12 werden zur gemeinsamen Entscheidung über die Befangenheitsgesuche des Antragstellers verbunden.
  2. Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Befangenheitsgesuche werden abgelehnt.
  3. Die Gesuche des Antragstellers, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Hartung für befangen zu erklären, werden abgelehnt.

Gründe

1 1. Die Verbindung der Verfahren gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung über die vom Antragsteller gestellten Befangenheitsgesuche dient der ökonomischen Verfahrensgestaltung, weil der Antragsteller eine einheitliche Begründung gegeben hat und eine nach den Verfahren gesonderte Betrachtung nicht erforderlich ist.

2 2. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Befangenheitsgesuche sind - ihre Statthaftigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen (zu 3.) keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

3 3. Die Ablehnungsgesuche, über die gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO der Senat ohne die Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden hat, sind unbegründet.

4 a) Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit verlangt daher nicht, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38 f.> = Buchholz 448.0 § 34 WehrpflG Nr. 48, jeweils m.w.N.).

5 Dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder bei dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - NJW-RR 2008, 72; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61; BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2009 - BVerwG 4 BN 58.09 u.a. - juris Rn. 3, jeweils m.w.N.).

6 b) Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich - auch in Ansehung seiner Stellungnahme zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter - keine Anhaltspunkte, die hier Anlass zu derartiger Besorgnis geben könnten.

7 Der Antragsteller begründet seine Ablehnungsgesuche maßgeblich mit der seiner Auffassung nach (verfahrens- und materiellrechtlich) fehlerhaften Bescheidung seiner Anträge und Gesuche. Damit sind tragfähige Gründe für die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit nicht vorgebracht. Die behaupteten Rechts- und Verfahrensfehler ergäben, selbst wenn sie vorliegen sollten, für sich genommen - einzeln wie in ihrer Gesamtheit - keinen Ablehnungsgrund (vgl. Beschluss vom 7. April 2011 - BVerwG 3 B 10.11 - juris Rn. 5 m.w.N.).

8 Soweit der Antragsteller auf die von Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung mit Mitgliedern des Oberverwaltungsgerichts Bremen geführten Telefonate verweist, ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung vom 24. August 2012, dass diese nur dem Zweck dienten, die Übersendung der Akten sicherzustellen. Anhaltspunkte, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln, bietet auch dieser Umstand nicht. Die diesbezüglichen Mutmaßungen des Antragstellers entbehren jeder Grundlage.

9 c) Für die Einräumung der Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu den vorliegenden Befangenheitsgesuchen besteht kein Grund. Der Antragsteller hat hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gehabt. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten, in denen ihm bescheinigt wird, „arbeitsunfähig“ zu sein, ergibt sich nicht, dass er gehindert gewesen wäre, sein Rechtsschutzbegehren zu verfolgen und mit dem Gericht zu korrespondieren. Dies wird auch durch die zahlreichen Schreiben belegt, die der Antragsteller per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht gesandt hat.

10 d) Der Senat hat auch keinen Anlass, die Entscheidung über die vorliegenden Befangenheitsgesuche zurückzustellen mit Blick auf die Anträge des Antragstellers auf Beiziehung von Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin und auf Gewährung von Akteneinsicht in diese Behördenakten sowie in Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts bzw. Oberverwaltungsgerichts Bremen. Diese Akten sind für die Entscheidung über die Befangenheitsgesuche gegen die drei abgelehnten Richter des Senats nicht erheblich. Seinen Antrag auf Einsichtnahme in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts der vorliegenden, mit Schreiben vom 20. August 2012 eingeleiteten Verfahren hat der Antragsteller nach richterlichem Hinweis, dass diese Akten nichts weiter enthalten als seine eigenen Schreiben sowie die (ihm übersandten) dienstlichen Äußerungen der von ihm wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter des Senats, nicht weiter aufrechterhalten.

Beschluss vom 13.09.2012 -
BVerwG 2 AV 11.12ECLI:DE:BVerwG:2012:130912B2AV11.12.0

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    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2012 - 2 AV 11.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:130912B2AV11.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 AV 11.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Verfahren BVerwG 2 AV 11.12 bis BVerwG 2 AV 20.12 sowie BVerwG 2 PKH 5.12 bis BVerwG 2 PKH 16.12 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
  2. Die Anträge des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.
  3. Die mit Schreiben des Antragstellers vom 20. August 2012 erhobenen Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen sowie die Anträge auf „Tatbestandsberichtigung“ und Beschlussergänzung werden zurückgewiesen.
  4. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 1. Die Verbindung sämtlicher Verfahren (§ 93 Satz 1 VwGO) erfolgt in Ausübung des dem Senat insoweit eingeräumten Ermessens. Hierdurch wird eine einheitliche Bescheidung und Abwicklung der im Kern übereinstimmenden Verfahren gewährleistet.

2 2. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen (zu 3.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

3 3. Sämtliche im Schreiben des Antragstellers vom 20. August 2012 enthaltenen (Sach-) Anträge - Anhörungsrügen, Gegenvorstellungen und Anträge auf „Tatbestandsberichtigung“ sowie Beschlussergänzung - haben keinen Erfolg.

4 a) Die Anhörungsrügen (§ 152a VwGO) werden zurückgewiesen. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass der Senat in seinen Beschlüssen vom 27. Juli 2012 (BVerwG 2 AV 5.12 , 2 PKH 1.12 ; BVerwG 2 AV 6.12 , 2 PKH 2.12 ; BVerwG 2 AV 7.12 bis 2 AV 10.12 ) sowie in den früheren, vom Antragsteller ebenfalls angeführten Beschlüssen vom 20. Februar 2012 (BVerwG 2 AV 1.12 und 2 AV 2.12 ) und vom 22. März 2012 (BVerwG 2 AV 3.12 und 2 AV 4.12 ) - die Zulässigkeit der Anhörungsrügen insoweit unterstellt - den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Senat hat sämtliches entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers in angemessener Weise beschieden. Dass der Senat dabei in verschiedener Hinsicht anderer Rechtsauffassung ist als der Antragsteller, begründet keinen Gehörsverstoß. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG bedeutet nicht, dass das Gericht Rechtsansichten eines Beteiligten folgen muss, die es nicht teilt. Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht in der unterbliebenen Gewährung von Akteneinsicht in nach Ansicht des Antragstellers beizuziehende Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin; insoweit wird auf die Ausführungen unter d) bb) verwiesen.

5 b) Die vom Antragsteller erhobenen Gegenvorstellungen gegen die vorgenannten Beschlüsse des Senats - ihre Zulässigkeit unterstellt - haben ebenfalls keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers gibt dem Senat keinen Anlass, seine bisherigen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegende Bewertung der Sach- und Rechtslage zu korrigieren.

6 Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass das Zwischenverfahren nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO ausschließlich dazu dient, über den ursprünglich gestellten Befangenheitsantrag zu entscheiden und die Beschlussunfähigkeit des an sich zur Entscheidung berufenen Gerichts zu überwinden. Ergänzungen der Begründung des ursprünglichen Befangenheitsgesuchs und gänzlich neue Ablehnungsgründe sind mit dieser beschränkten Funktion des Zwischenverfahrens unvereinbar. Wegen dieses beschränkten Gegenstandes des Zwischenverfahrens verpflichtet auch § 86 Abs. 1 VwGO den Senat nicht zu einer weitergehenden Aufklärung des Sachverhalts.

7 Die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrens- und Grundrechtsverstöße liegen nicht vor.

8 aa) Der Antragsteller sieht u.a. einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Anspruch auf den gesetzlichen Richter) darin, dass der Senat über die beantragte „Tatbestandsberichtigung“ entgegen § 119 Abs. 1 Satz 3 und § 122 Abs. 1 VwGO unter Mitwirkung eines Richters entschieden habe, der an den betreffenden Ausgangsentscheidungen (Beschlüsse vom 22. März 2012) nicht mitgewirkt hatte. Dieser Vorwurf ist unbegründet, weil es sich bei diesem Begehren des Antragstellers nicht um einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung, sondern um einen Antrag auf Ergänzung der Beschlüsse (im Tenor und in den Gründen) um Ausführungen zu einem (nach Ansicht des Antragstellers) unbeschieden gebliebenen Antrag handelt. Dies unterfällt nicht §§ 119 und 122 Abs. 1 VwGO, sondern §§ 120 und 122 Abs. 1 VwGO, die keine Vorgaben zur Besetzung des Gerichts machen. An seiner Auffassung, dass die Beschlüsse vom 22. März 2012 keiner weiteren Änderung in dem vom Antragsteller begehrten Sinne bedürfen, hält der Senat fest.

9 bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch nicht deshalb vor, weil der Senat über Anträge des Antragstellers in Verfahren entschieden hätte, die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts dem 5. Revisionssenat zugewiesen sind. Dies betrifft die vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 15. Juni 2012 unter Ziff. 5 und 6 aufgeführten Anträge zu Klageverfahren betreffend „Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung insbesondere nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG“ wegen der Bewerbungsabsage der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 28. April 2011 (VG Bremen 6 K 1458/11) sowie der Bewerbungsabsage des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 9. Juni 2011. Über diesen Ausschnitt seines Rechtsschutzbegehrens hat der beschließende Senat in seinen Beschlüssen vom 27. Juli 2012 nicht entschieden, worauf der Antragsteller bereits unter dem 14. August 2012 hingewiesen worden ist. Sie sind Gegenstand des inzwischen ergangenen Beschlusses des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 (BVerwG 5 AV 1.12 ).

10 c) Aus den vorstehenden Gründen zu b) aa) müssen auch die im Schreiben vom 20. August 2012 enthaltenen neuerlichen Anträge auf „Tatbestandsberichtigung“ bzw. Beschlussergänzung ohne Erfolg bleiben. Auch über sie hat der Senat nicht in der Besetzung der jeweiligen Ausgangsentscheidung zu befinden, weil es sich wiederum nicht um Anträge nach §§ 119 und 122 Abs. 1 VwGO handelt. Das Vorbringen des Antragstellers gibt auch keinen Anlass für eine Ergänzung der früheren Entscheidungen um weitere Ausführungen. Der Senat hat das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, soweit zulässigerweise erhoben, in allen Punkten in einem der Sache angemessenen Umfang beschieden.

11 d) Sämtliche verfahrensbezogenen Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

12 aa) Für eine Wiedereinsetzung in Begründungsfristen (sei es in den AV-, sei es in den PKH-Verfahren) sowie für die Einräumung der Gelegenheit zu weiterem Vortrag besteht mit Blick auf den Streitgegenstand (s.o. unter b) kein Grund. Der Antragsteller hat hinreichend Zeit und Gelegenheit zu ausführlichem Vortrag gehabt. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten, in dem ihm bescheinigt wird, „arbeitsunfähig“ zu sein, ergibt sich nicht, dass er gehindert gewesen wäre, sein Rechtsschutzbegehren zu verfolgen und mit dem Gericht zu korrespondieren. Dies wird auch durch die zahlreichen Schreiben belegt, die der Antragsteller seit dem 20. August 2012 per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht gesandt hat.

13 bb) Da Gegenstand des Zwischenverfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO nur die ursprüngliche Begründung des Ablehnungsgesuchs ist, hat der Senat keinen Anlass, den Anträgen des Antragstellers auf Beiziehung von Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin und auf Gewährung von Akteneinsicht in diese Behördenakten sowie in (inzwischen wieder an das Ausgangsgericht zurückgesandte) Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Bremen zu entsprechen. Auch die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zwingt nicht zur Beiziehung von Behördenakten, die das Gericht nach seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung zur Entscheidung über den Streitgegenstand nicht benötigt. Hiernach bedurfte der Senat weder für eine Bescheidung der neuerlichen Anträge des Antragstellers vom 20. August 2012 der vorstehend bezeichneten Behörden- und Gerichtsakten noch bestand Anlass, dem Antragsteller im h i e s i g e n Zwischenverfahren in diese Einsicht zu ermöglichen.

14 cc) Seinen Antrag auf Einsichtnahme in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts der mit seinen Anträgen vom 20. August 2012 eingeleiteten neuerlichen Verfahren hat der Antragsteller nach richterlichem Hinweis, dass diese Akten nichts weiter enthalten als seine eigenen Schreiben sowie die (ihm übersandten) dienstlichen Äußerungen der von ihm wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter des Senats, nicht weiter aufrechterhalten.

15 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.