Beschluss vom 13.10.2005 -
BVerwG 10 B 41.05ECLI:DE:BVerwG:2005:131005B10B41.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.10.2005 - 10 B 41.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:131005B10B41.05.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 41.05

  • VGH Baden-Württemberg - 28.02.2005 - AZ: VGH 7 S 58/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. R u b e l und Dr. N o l t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 28. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27 352 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Als grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift wirft die Beschwerde die Frage auf,

3 "ob ein Kläger mit seiner Klage gegen die vorläufige Besitzeinweisung auf die Geltendmachung des groben Missverhältnisses zwischen Einlage und Abfindung bzw. der Qualifizierung als 'unzumutbarer Eingriff' in die bisherige Struktur seines landwirtschaftlichen Betriebes für den Fall verwiesen ist, dass der vorläufigen Besitzeinweisung ein rechtswidrig abgelehnter Antrag auf nachträgliche Änderung des Flurbereinigungsgebiets gem. § 8 Abs. 1 FlurbG durch Herausnahme der Einlageflurstücke zugrunde liegt".

4 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache jedoch nur dann zu, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier, weil sich die bezeichnete Rechtsfrage nicht als klärungsbedürftig erweist. Das ergibt sich schon daraus, dass die von der Beschwerde angesprochene Frage nach dem Umfang des Klagerechts nach § 65 FlurbG in der vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend wiedergegebenen und angewandten Rechtsprechung des BVerwG geklärt ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 - BVerwGE 71, 369 <372> m.w.N.). Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Denn von der Formulierung ihrer Grundsatzfrage abgesehen beschränkt sich die Beschwerdebegründung auf die Kritik eines früheren, zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Klage des Klägers auf nachträgliche Änderung des Flurbereinigungsgebiets nach § 8 FlurbG rechtskräftig abgewiesen hat. Im Übrigen ist jedenfalls nicht erkennbar, dass es der Funktion des Verfahrens nach § 65 FlurbG entsprechen könnte, rechtskräftig entschiedene Fragen des bisherigen Flurbereinigungsverfahrens erneut überprüfen zu lassen, zumal wenn - wie hier - nicht einmal eine zwischenzeitliche Änderung der Sach- und Rechtslage geltend gemacht wird.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.