Beschluss vom 13.10.2009 -
BVerwG 4 B 59.09ECLI:DE:BVerwG:2009:131009B4B59.09.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.10.2009 - 4 B 59.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:131009B4B59.09.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 59.09
- VG Schwerin - 22.09.2009 - AZ: VG 2 A 353/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. September 2009 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichthöfe und Verwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Er ist vielmehr unanfechtbar.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.