Beschluss vom 13.11.2002 -
BVerwG 2 AV 3.02ECLI:DE:BVerwG:2002:131102B2AV3.02.0
Beschluss
BVerwG 2 AV 3.02
- Bayerischer VGH München - 16.05.2002 - AZ: VGH G 02.1
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
als Fachsenat gemäß § 189 VwGO
am 13. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Die nach § 99 Abs. 2 Satz 2 VwGO statthafte Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat er festgestellt, dass die Weigerung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern rechtmäßig ist, die Akten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz, die Daten über eine angebliche Mitgliedschaft des Klägers in der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) im Jahre 1995 enthalten, im Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft über personenbezogene Daten und deren Löschung vorzulegen.
Die Verweigerung der Aktenvorlage durch das Bayerische Staatsministerium des Innern findet ihre Rechtsgrundlage in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach kann die oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Akten verweigern, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Die Vorlage der Akten des Landesamts für Verfassungsschutz, die Daten über eine angebliche Mitgliedschaft des Klägers bei der PDS im Jahre 1995 enthalten, würde Nachteile für den Freistaat Bayern im Sinne der genannten Vorschrift zur Folge haben. Außerdem müssen Sachverhalte, die in diesen Akten niedergelegt sind und die der Kläger durch Einsichtnahme in die Akten erfahren würde, nach Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich vor privaten Dritten geheim gehalten werden.
Wie der Senat im Beschluss vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) im Anschluss an die Rechtsprechung zu § 99 VwGO a.F. ausgeführt hat, kann der Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes u.a. darin bestehen, dass den Sicherheitsbehörden die Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschwert oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährdet werden. Die notwendige Geheimhaltung der Informationen, die Polizei- und Sicherheitsbehörden gewonnen haben, der Schutz ihrer Informationsquellen, ihrer Arbeitsweise und ihrer Vertraulichkeitszusagen an Informanten berechtigen die oberste Aufsichtsbehörde zur Verweigerung der Aktenvorlage (BVerfGE 101, 106 <128>). Die Vorlage der Akten, in die der Kläger Einsicht zu nehmen wünscht, würde offenbar werden lassen, wie das Landesamt für Verfassungsschutz in den Besitz der als Mitgliederliste der PDS für das Jahr 1995 bezeichneten Namensliste gelangt ist. Die Liste selbst und weitere Schreiben und Vermerke in den Akten ermöglichen Rückschlüsse auf Informanten, Arbeitsweise und Kenntnisstand des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz. Davon hat sich der beschließende Senat aufgrund einer Durchsicht der ihm nach § 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO vorgelegten Akte überzeugt. Würden das Umfeld oder die Arbeitsweise der Informanten bekannt, könnte auf die Identität dieser Personen geschlossen werden. Sie könnten dann nicht weiter eingesetzt werden; möglicherweise hätten sie auch Übergriffe derjenigen zu befürchten, die von ihnen ausgeforscht worden sind. Ferner könnte der Bruch der Vertraulichkeitszusagen, die man diesen Informanten gegeben hat, bewirken, dass sich diese Personen dem Landesamt für Verfassungsschutz nicht weiter zur Verfügung stellen.
Dass die Namensliste und alle sonstigen schriftlichen Äußerungen, soweit darin der Kläger als Mitglied der PDS bezeichnet wird, nach dem Vorbringen des Klägers unrichtig sind, beseitigt nicht die Geheimhaltungsbedürftigkeit des Akteninhalts. Arbeitsweise, Informanten und sonstige Quellen der Verfassungsschutzbehörden bedürfen auch dann des Schutzes vor einer Offenlegung, wenn die durch sie erlangte Information unrichtig ist.
Die Offenlegung der als Mitgliederliste bezeichneten Namensliste ohne Schwärzung aller Namen, die außer demjenigen des Klägers in ihr aufgeführt sind, würde ferner das Persönlichkeitsrecht der namentlich genannten Personen verletzen. Der Einzelne ist durch Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG vor einer Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten geschützt, sofern diese Daten von einer Behörde erhoben und gespeichert worden sind (BVerfGE 65, 1 <41 ff.>). Die Offenlegung derartiger Daten gegenüber privaten Dritten ist allenfalls zulässig, wenn es zum Schutz höherrangiger Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 65,1 <44>).
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat bei der Verweigerung der Aktenvorlage auch sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es hat, wie die Entscheidung vom 28. November 2001 erkennen lässt und wie das Ministerium im Schriftsatz vom 10. Oktober 2002 noch einmal bekräftigt hat, Ermessen ausgeübt. Durch diesen Schriftsatz sind die Ermessenserwägungen, die zu der Weigerung der Aktenvorlage geführt haben, ergänzt worden. Das Staatsministerium hat das schutzwürdige Interesse des Klägers, zur sachgemäßen Verfolgung seiner Rechte Kenntnis vom Inhalt der Akten zu erlangen, sowie die Bedeutung einer lückenlosen Sachverhaltsaufklärung im Rechtsstreit in der gebotenen Weise gegen die Notwendigkeit einer Geheimhaltung abgewogen und diesem Belang das größere Gewicht beigemessen. Damit liegt eine den Anforderungen an eine sachgerechte Ermessensentscheidung genügende (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) Abwägung vor.
Die Kostenentscheidung für dieses selbständige Zwischenverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zwischenverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.