Beschluss vom 13.11.2003 -
BVerwG 9 C 10.03ECLI:DE:BVerwG:2003:131103B9C10.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.11.2003 - 9 C 10.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:131103B9C10.03.0]
Beschluss
BVerwG 9 C 10.03
- Bayerischer VGH München - 25.02.2003 - AZ: VGH 22 A 02.40013
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2003 ist wirkungslos, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 5, 6 und 18, soweit die Kosten des Verfahrens im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2003 nicht der Beklagten auferlegt worden sind.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 000 € festgesetzt.
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2003 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO), soweit die Klägerin ihre Klage mit der Revision weiterverfolgt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.