Beschluss vom 13.11.2006 -
BVerwG 5 PKH 47.05ECLI:DE:BVerwG:2006:131106B5PKH47.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.11.2006 - 5 PKH 47.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:131106B5PKH47.05.0]
Beschluss
BVerwG 5 PKH 47.05
- OVG der Freien Hansestadt Bremen - 31.05.2005 - AZ: OVG 1 A 197/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:
Der sinngemäße Antrag des Klägers auf Abänderung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2006 über die zu leistenden Zahlungen auf die Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
1 Dem Antrag des Klägers, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2006 bezüglich der zu zahlenden Monatsraten dahin abzuändern, dass der Kläger keine Zahlungen mehr zu leisten hat, kann nicht entsprochen werden. Der Kläger hat trotz weiterer Aufforderung vom 24. Oktober 2006 nicht glaubhaft gemacht, dass sich seine maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (§ 166 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Insbesondere wurde die Höhe der Wohnkosten nicht nachgewiesen, die Kontoauszüge wurden nicht vorgelegt.