Beschluss vom 13.11.2012 -
BVerwG 4 B 21.12ECLI:DE:BVerwG:2012:131112B4B21.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 B 21.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:131112B4B21.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 21.12

  • VG Koblenz - 18.08.2011 - AZ: VG 1 K 265/11.KO
  • OVG Rheinland-Pfalz - 23.03.2012 - AZ: OVG 2 A 11176/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. März 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Klägerin legt nicht dar, dass das angefochtene Urteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

3 a) Der Senat hat im Urteil vom 10. November 2011 - BVerwG 4 CN 9.10 - (BVerwGE 141, 144) den Rechtssatz formuliert, dass raumplanerische Vorgaben zulässig sind, wenn die Regelung der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient (a.a.O. Rn. 10). Diesen Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht übernommen (UA S. 12). Das erkennt auch die Klägerin an. Sie wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, verkannt zu haben, dass die einschränkende Voraussetzung der Raumbedeutsamkeit der Agglomeration von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Ziel Z 61 LEP IV Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz nicht enthalten sei. Indem das Oberverwaltungsgericht davon ausgehe, dass Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben ab einer Verkaufsfläche von 800 m² überörtliche Auswirkungen hätten, stelle es das Tatbestandsmerkmal des großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit dem der Raumbedeutsamkeit gleich. Die behauptete Divergenz ist damit nicht aufgezeigt. Der Senat hat im Urteil vom 10. November 2011 (a.a.O.) keine Aussage dazu getroffen, ab welcher Größe eine Agglomeration nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe raumbedeutsam ist. Insoweit ist das Urteil nicht divergenzfähig.

4 b) Das angegriffene Urteil weicht auch nicht von dem Senatsurteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 4 C 8.10 - (BVerwGE 138, 301) ab. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass das Agglomerationsverbot in Ziel Z 61 LEP IV für alle Fallgestaltungen unterschiedslos strikte Beachtung beansprucht, sondern hat angenommen, dass von dem Verbot in atypischen Fällen im Wege der Zielabweichung (nach § 6 Abs. 2 ROG) suspendiert werden kann (UA S. 15). Das steht mit dem Urteil vom 16. Dezember 2010 (a.a.O. Rn. 20) im Einklang, wonach sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt, dass die Möglichkeit bestehen muss, ein Vorhaben ausnahmsweise zuzulassen, das aus atypischen Gründen im konkreten Fall raumverträglich erscheint. Der Senat hat nicht verlangt, dass für Vorhaben, die in atypischen Fällen raumverträglich sind, nach § 6 Abs. 1 ROG Ausnahmen im Raumordnungsplan festgelegt werden müssen.

5 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

6 a) Die Frage, ob die Zielfestlegung in einem Raumordnungsplan rechtmäßig und insbesondere mit der kommunalen Planungshoheit gemäß Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar ist, die vorsieht, dass eine Einzelhandelsagglomeration ab einer Verkaufsfläche von 800 m² typisierend raumbedeutsame/regionalbedeutsame Auswirkungen hat, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Die Gesamtverkaufsfläche der als raumordnungswidrig beanstandeten Einzelhandelsagglomeration soll nach den tatrichterlichen Feststellungen, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, 6 249 m² umfassen (UA S. 2). Dass diese Agglomeration raumbedeutsam ist, liegt auf der Hand und wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.

7 b) Die weitere Frage, ob ein Raumordnungsplan, der typisierend eine regionalbedeutsame Einzelhandelsagglomeration ab einer Verkaufsfläche von 800 m² annimmt, notwendig zumindest eine Ausnahmeregelung zu dem von ihm angeordneten Verbot enthalten muss, um rechtmäßig zu sein, ist ohne Weiteres zu verneinen. Es bedarf nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um die Aussage treffen zu können, dass der Plangeber nicht verpflichtet ist, sich des Regelungsmechanismus des § 6 Abs. 1 ROG zu bedienen. Die in § 6 Abs. 2 ROG vorgesehene Möglichkeit, ein Zielabweichungsverfahren durchzuführen, genügt, um in atypischen Fällen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.