Beschluss vom 13.12.2004 -
BVerwG 6 B 71.04ECLI:DE:BVerwG:2004:131204B6B71.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.12.2004 - 6 B 71.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:131204B6B71.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 71.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.09.2004 - AZ: OVG 8 E 285/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2004 wird als unzulässig verworfen.
  2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 2004, mit dem die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Januar 2004 zurückgewiesen worden ist, ist ebenso wie die im Schriftsatz vom 3. Oktober 2004 angesprochene Klage unzulässig. Dieser Beschluss kann gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für eine Klage ist nicht gegeben (§ 50 VwGO). Darauf ist der Kläger durch Schreiben vom 15. November 2004 hingewiesen worden. Auf sich beruhen kann, ob die Beschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil sie nicht durch einen nach § 67 Abs. 1 VwGO vertretungsbefugten Bevollmächtigten erhoben worden ist.
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen.