Verfahrensinformation

Im Ausgangsverfahren begehren die Kläger als Erben eine höhere als die zu ihren Gunsten festgesetzte Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für ein Unternehmen in Berlin-Mitte, das ihre jüdischen Vorfahren verfolgungsbedingt aufgeben mussten. Die beklagte Bundesrepublik wendet sich mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision dagegen, dass der Klage stattgegeben und eine höhere als die festgesetzte Entschädigung zugesprochen wurde.


Das Verwaltungsgericht Berlin hat seine Entscheidung damit begründet, dass auch bei einer Entschädigung für Unternehmen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungs-gesetz, dessen Wert nach dem Entschädigungsgesetz (§ 4 Abs. 3 EntschG) geschätzt wird, Verbindlichkeiten nicht - wie die beklagte Bundesrepublik meint - voll anzurechnen sind. Vielmehr seien die auf dem Betriebsgrundstück lastenden, im Grundbuch eingetragenen Verbindlichkeiten als Betriebsschulden entsprechend § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG gar nicht bzw. nur zur Hälfte zu berücksichtigen.


Zu dieser grundsätzlichen Auslegungsfrage hat das Verwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in diesem und in einem weiteren - ebenfalls terminierten - Verfahren (BVerwG 5 C 11.07) zugelassen.


Urteil vom 13.12.2007 -
BVerwG 5 C 9.07ECLI:DE:BVerwG:2007:131207U5C9.07.0

Leitsätze:

In Fällen, in denen die Bemessungsgrundlage nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1

NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 3 EntschG zu schätzen ist, gilt § 3 Abs. 4 EntschG entsprechend und findet nach Maßgabe von § 2 Satz 5 Teilsatz 3

NS-VEntschG Anwendung, wenn als Grundlage der Schätzung Erkenntnisse über Verbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG und die Zeit ihrer Entstehung vorhanden sind.

  • Rechtsquellen
    NS-VEntschG § 2 Satz 5 Teilsätze 1 und 3
    EntschG § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 3

  • VG Berlin - 14.12.2006 - AZ: VG 22 A 226.02

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 5 C 9.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:131207U5C9.07.0]

Urteil

BVerwG 5 C 9.07

  • VG Berlin - 14.12.2006 - AZ: VG 22 A 226.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

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