Beschluss vom 14.01.2002 -
BVerwG 4 BN 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:140102B4BN1.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.01.2002 - 4 BN 1.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:140102B4BN1.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 1.02

  • VGH Mannheim - 05.10.2001 - AZ: VGH 8 S 1853/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. P a e t o w
und die Richter Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n
und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2001 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EURO festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen der Beschwerde weist entgegen der gesetzlichen Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht in schlüssiger Weise einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO auf.
1. Die Beschwerde legt insbesondere keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Hierzu ist erforderlich, dass eine bestimmte, höchstrichterlich noch nicht geklärte und für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und außerdem angegeben wird, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
Die Beschwerde setzt der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsansicht lediglich eine andere Auffassung und möglicherweise nur eine andere Tatsachenwürdigung entgegen. Die vom Normenkontrollgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ansicht, die Frage der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre sei nicht gleichbedeutend mit der Frage der Rechtmäßigkeit des erst beabsichtigten Bebauungsplans, trifft zu. Die Frage, ob die beabsichtigte Planung letztlich rechtswidrig ist - wie die Beschwerde meint -, gibt der Rechtssache daher noch keine grundsätzliche Bedeutung. Das mag anders zu beurteilen sein, wenn die beabsichtigte Planung bereits im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses offensichtlich rechtswidrig ist. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich nur nach Lage der Umstände des Einzelfalles und besitzt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
2. Das Vorbringen der Beschwerde, dem Normenkontrollgericht sei ein Verfahrensmangel vorzuhalten, ist ebenfalls unzulässig. Eine konkrete Verfahrensvorschrift, die verletzt sein soll, wird nicht bezeichnet. Auch sinngemäß wird ein Verfahrensfehler nicht vorgetragen. Unter einem derartigen Fehler ist ein solcher des gerichtlichen Verfahrens zu verstehen. Das ergibt das Beschwerdevorbringen nicht. Die Beschwerde rügt lediglich eine als unzureichend angesehene materiellrechtliche Beurteilung, wenn sie geltend macht, das Normenkontrollgericht habe die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre auch am Maßstab der "ermessenswidrigen" Bauplanung prüfen müssen.
3. Das Vorbringen der Beschwerde im Schriftsatz vom 23. Dezember 2001 ist unzulässig, da verspätet. Der Schriftsatz ist dem Normenkontrollgericht erst nach Ablauf der Begründungsfrist, nämlich am 27. Dezember 2001, zugegangen. Dem Vorbringen ist unabhängig davon ein gesetzlicher Zulassungsgrund nicht zu entnehmen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.