Beschluss vom 14.01.2003 -
BVerwG 3 B 128.02ECLI:DE:BVerwG:2003:140103B3B128.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.01.2003 - 3 B 128.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:140103B3B128.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 128.02

  • VG Dessau - 23.05.2002 - AZ: VG 4 A 2048/02 DE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dessau über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Mai 2002 wird aufgehoben, soweit das Urteil Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids aufgehoben hat.
  2. Die Revision wird im vorbezeichneten Umfang zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die von der Beklagten sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage geklärt werden, ob die behördliche Feststellung nach Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 1 EGBGB, dass Gebäudeeigentum entstanden ist und wem es zusteht, im Entscheidungstenor (nicht nur in der Begründung) jedenfalls dann eines ausdrücklichen Vorbehalts zugunsten etwaiger privater Rechte Dritter (s. § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG) bedarf, wenn das Gebäudeeigentum nach dem Zeitpunkt, auf den sich die Feststellung bezieht, auf einen anderen Eigentümer übergegangen sein könnte.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 2.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.