Beschluss vom 14.01.2003 -
BVerwG 8 B 101.02ECLI:DE:BVerwG:2003:140103B8B101.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.01.2003 - 8 B 101.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:140103B8B101.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 101.02

  • VG Cottbus - 21.02.2002 - AZ: VG 1 K 51/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
  4. Beschwerdeverfahren auf 90 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegungen reichen für eine Zulassung der Revision nicht aus.
1. Die Divergenzrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind unbegründet. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz ausdrücklich oder konkludent einen widersprechenden Rechtssatz gegenübergestellt hat. Das ist hier nicht der Fall.
a) Dem Rechtssatz aus dem Beschluss vom 15. April 1998 - BVerwG 7 B 114.98 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 54),
bei zurückliegenden Vorgängen bestehe eine Erwerbsbezogenheit dann, wenn ihnen "Ausstrahlungswirkung" zukomme,
hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil keinen abstrakten Rechtssatz widersprechenden Inhalts entgegengesetzt. Die Vorinstanz hat lediglich aus dem zeitlichen Abstand zwischen Enteignung und Erwerb geschlossen, dass von der Enteignung keine "Ausstrahlungswirkung" auf den späteren Erwerb ausgegangen war. Ob diese Auffassung die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellt, kann dahinstehen; denn daraus ergäbe sich keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
b) Auch die zweite Abweichungsrüge ist unbegründet. Die Beschwerde hat dem genanntem Urteil vom 19. Juli 2000 - BVerwG 8 C 20.99 - (BVerwGE 111, 322 = Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 5) gerade keinen Rechtssatz entnommen, um ihn der angefochtenen Entscheidung entgegenzuhalten, sondern gemeint, das Verwaltungsgericht habe einen Rechtssatz aufgestellt, der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht enthalten sei. Dieser Vorhalt ergibt jedoch keine Divergenz im vorgenannten Sinne.
2. Die Verfahrensrügen führen ebenfalls nicht zum Erfolg.
Der eingangs erhobene Vorwurf des Inhalts, das Enteignungsverfahren habe das Verwaltungsgericht nicht genügend aufgeklärt, erschöpft sich bei näherer Betrachtung in einer Beanstandung der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht und erweist sich damit als materiellrechtlicher Angriff auf das angefochtene Urteil.
Soweit die Beschwerde behauptet, die Kläger hätten beantragt, den Sachverständigen M. als Zeugen zu vernehmen, ergibt sich aus der maßgeblichen Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2002 nicht, dass ein förmlicher Beweisantrag gestellt worden ist. Das Protokoll hat Beweiskraft (§ 105 VwGO i.V.m. § 165 ZPO).
Eine in dieser Verhandlung angeregte Vernehmung der ehemaligen Mitarbeiter des staatlichen Verwalters hat sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen müssen, weil die Antwort auf die gestellte Frage, wie nämlich andere Mitarbeiter die Rechtmäßigkeit der Verwaltungspraxis der DDR-Behörden eingeschätzt hatten, als solche nicht streitentscheidend gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.