Beschluss vom 14.01.2005 -
BVerwG 1 VR 1.05ECLI:DE:BVerwG:2005:140105B1VR1.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.01.2005 - 1 VR 1.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:140105B1VR1.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 VR 1.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.
  4. I

  5. Der Antragsteller stellt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO "wegen einer beabsichtigten Abschiebungsanordnung aufgrund einer angeblich tatsachengestützten Prognose der besonderen Gefährdung der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr" (vgl. § 58 a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBI l S. 1950 - AufenthG -). Er beantragt die "Zulassung" des von ihm mit Vollmacht vom 6. Januar 2005 Bevollmächtigten, eines Richters im Ruhestand. Diese Zulassung sei nicht nur "anhand von Prozessrecht, sondern anhand von übergeordnetem Menschen- und Verfassungsrecht zu prüfen". Weiter verweist er - unter Bezugnahme u.a. auf eine Menschenrechtsbeschwerde, die er zusammen mit weiteren Personen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben habe - darauf, dass er sich in der Gefahr befinde, "der Gewalt von Verfassungskriminalität zum Opfer zu fallen".
  6. II

  7. Der auf § 123 VwGO gestützte Antrag richtet sich der Sache nach auf die Feststellung, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers ihn vor dem Bundesverwaltungsgericht in einem (späteren) Verfahren nach § 58 a AufenthG vertreten kann. Ein weitergehender Antrag ist der Antragsschrift nicht zu entnehmen.
  8. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die begehrte Feststellung außerhalb eines anhängigen Verfahrens zulässig ist.
  9. Der Antrag kann jedenfalls aus anderen Gründen keinen Erfolg haben. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzungen erfüllt der Bevollmächtigte des Antragstellers nicht.
  10. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 - (NJW 2004, 2662), in dem u.a. eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG aufgrund
  11. einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldbuße wegen unerlaubter Rechtsbesorgung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG angenommen wurde. Diese Entscheidung betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine geschäftsmäßige Rechtsberatung im Sinne dieser Vorschrift. Sie befasst sich hingegen nicht mit den Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
  12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
  13. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).