Beschluss vom 14.01.2005 -
BVerwG 1 VR 1.05ECLI:DE:BVerwG:2005:140105B1VR1.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.01.2005 - 1 VR 1.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:140105B1VR1.05.0]
Beschluss
BVerwG 1 VR 1.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.
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I
- Der Antragsteller stellt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO "wegen einer beabsichtigten Abschiebungsanordnung aufgrund einer angeblich tatsachengestützten Prognose der besonderen Gefährdung der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr" (vgl. § 58 a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBI l S. 1950 - AufenthG -). Er beantragt die "Zulassung" des von ihm mit Vollmacht vom 6. Januar 2005 Bevollmächtigten, eines Richters im Ruhestand. Diese Zulassung sei nicht nur "anhand von Prozessrecht, sondern anhand von übergeordnetem Menschen- und Verfassungsrecht zu prüfen". Weiter verweist er - unter Bezugnahme u.a. auf eine Menschenrechtsbeschwerde, die er zusammen mit weiteren Personen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben habe - darauf, dass er sich in der Gefahr befinde, "der Gewalt von Verfassungskriminalität zum Opfer zu fallen".
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II
- Der auf § 123 VwGO gestützte Antrag richtet sich der Sache nach auf die Feststellung, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers ihn vor dem Bundesverwaltungsgericht in einem (späteren) Verfahren nach § 58 a AufenthG vertreten kann. Ein weitergehender Antrag ist der Antragsschrift nicht zu entnehmen.
- Es bedarf keiner Entscheidung, ob die begehrte Feststellung außerhalb eines anhängigen Verfahrens zulässig ist.
- Der Antrag kann jedenfalls aus anderen Gründen keinen Erfolg haben. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzungen erfüllt der Bevollmächtigte des Antragstellers nicht.
- Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 - (NJW 2004, 2662), in dem u.a. eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG aufgrund
- einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldbuße wegen unerlaubter Rechtsbesorgung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG angenommen wurde. Diese Entscheidung betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine geschäftsmäßige Rechtsberatung im Sinne dieser Vorschrift. Sie befasst sich hingegen nicht mit den Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).