Beschluss vom 14.01.2009 -
BVerwG 6 B 108.08ECLI:DE:BVerwG:2009:140109B6B108.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.01.2009 - 6 B 108.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:140109B6B108.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 108.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.10.2008 - AZ: OVG 16 E 395/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2008 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2008 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aus dem oben genannten Grund abzulehnen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.