Beschluss vom 14.01.2009 -
BVerwG 8 B 37.08ECLI:DE:BVerwG:2009:140109B8B37.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.01.2009 - 8 B 37.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:140109B8B37.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 37.08

  • Sächsisches OVG - 18.12.2007 - AZ: OVG 4 B 541/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 18. Dezember 2007 ergangenen Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2 1. Die Grundsatzrüge greift nicht durch. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es. Die Beschwerde hat keine Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht stellen können. Die am Ende der Beschwerdeschrift aufgeworfenen vier Fragen lassen schon die erforderliche Auseinandersetzung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vermissen.

3 Die Beschwerde geht überhaupt nicht auf die bereits bestehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Auswirkungen des § 18a Abs. 1 Satz 2 WHG ein, der den entsorgungspflichtigen Körperschaften einen größeren Spielraum für die Optimierung ihrer Entsorgungskonzepte eröffnet (Beschlüsse vom 9. April 1997 - BVerwG 8 B 69.97 - juris, vom 13. Juni 1997 - BVerwG 8 B 104.97 - Buchholz 415.1 Allg. KommR Nr. 141 und vom 19. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 234.97 - NVwZ 1998, 1080). Nach dieser Rechtsprechung gebietet die genannte Regelung nicht, von der Anordnung eines allgemeinen Anschluss- und Benutzungszwangs abzusehen.

4 Es kommt hinzu, dass der Kläger sich auch nicht mit der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Begrenzung des gesetzgeberischen Ermessens ausschließlich aus Landesrecht auseinander gesetzt hat, nämlich § 63 Abs. 2 Satz 3 des Sächs. Wassergesetzes, wonach die dort genannten Grundsätze und Pläne, der Gewässerschutz und die Begrenzung der Kosten der Abwassererzeuger zu berücksichtigen sind.

5 Auch die nur lapidar aufgeworfenen europarechtlichen Bezüge rechtfertigen nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Das Berufungsgericht hat schon keinen Sachverhalt festgestellt, der zu einer Verletzung des freien Warenverkehrs oder der Dienstleistungsfreiheit führen könnte.

6 2. Auch die erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleibt erfolglos.

7 Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht aufgeklärt, indem es nicht dem vom Kläger gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgekommen sei. Kommt es nämlich - wie hier - nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts gar nicht auf die unter Beweis gestellten Tatsachen an, so begeht das Gericht auch keinen Verfahrensfehler, wenn es die weitere Aufklärung unterlässt. Das gilt selbst dann, wenn die materiellrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts unrichtig sein sollte.

8 Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.