Beschluss vom 14.01.2014 -
BVerwG 4 BN 41.13ECLI:DE:BVerwG:2014:140114B4BN41.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.01.2014 - 4 BN 41.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:140114B4BN41.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 41.13

  • VGH Kassel - 16.05.2013 - AZ: VGH 3 C 345/12.N

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. Mai 2013 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 12 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.

2 Mit Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 - (ZfBR 2013, 675 = DVBl 2013, 1321 = BauR 2013, 1803 = NVwZ 2013, 1413) hat der Senat entschieden, dass die Gemeinden im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet sind, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht genügt nicht. Von diesem Rechtssatz weicht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ab. Ihm lässt sich ein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, dass nach den Umständen des Einzelfalls ein allgemeiner Hinweis auf den Umweltbericht so wie umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art ausreichend sein kann.

3 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 1.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.