Beschluss vom 27.10.2005 -
BVerwG 3 B 144.05ECLI:DE:BVerwG:2005:271005B3B144.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2005 - 3 B 144.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:271005B3B144.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 144.05

  • VG Chemnitz - 07.07.2005 - AZ: VG 6 K 516/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. D e t t e und L i e b l e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Juli 2005 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt zur Begründung seiner Beschwerde beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten hat einlegen lassen (§ 67 Abs. 1 VwGO). Auf das Vertretungserfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.

2 Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht begründet. Zwar besteht bei der vor dem Bundesverwaltungsgericht gebotenen Anwaltsvertretung (§ 67 VwGO) gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 78 b ZPO die Möglichkeit, einer Partei einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Insbesondere hat der Kläger nicht ausreichend dargetan, dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu gewinnen. Der pauschale Hinweis, dass schon vor dem Urteil Ablehnungen von Rechtsanwälten zur Übernahme des Mandats vorlagen, genügt dazu nicht. Damit hat der Kläger noch nicht einmal dargelegt, versucht zu haben, zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechtsanwalt zu gewinnen.

3 Zudem kommt die begehrte Beiordnung nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos anzusehen ist. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keiner dieser Zulassungsgründe lässt sich dem Vortrag des Klägers oder dem Akteninhalt auch nur ansatzweise entnehmen. Anhaltspunkte für einen Verstoß des verwaltungsgerichtlichen Urteils gegen revisibles Recht liegen nicht vor.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 14.02.2006 -
BVerwG 3 B 144.05ECLI:DE:BVerwG:2006:140206B3B144.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.02.2006 - 3 B 144.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:140206B3B144.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 144.05

  • VG Chemnitz - 07.07.2005 - AZ: VG 6 K 516/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 In seinem Schreiben vom 18. Januar 2006 hat der Kläger "Erinnerung" gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005 eingelegt. Der Sache nach handelt es sich um eine Gegenvorstellung zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005. Ob ein solcher Rechtsbehelf überhaupt statthaft ist, kann dabei dahinstehen, da die vorgetragenen Gründe dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen können. Mit seiner Gegenvorstellung macht der Kläger erneut geltend, das Instanzgericht habe grobe Fehler gemacht und die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Aus den in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005 genannten Gründen besteht kein Anlass zu einer anderen Entscheidung.