Beschluss vom 14.02.2006 -
BVerwG 3 B 144.05ECLI:DE:BVerwG:2006:140206B3B144.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.02.2006 - 3 B 144.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:140206B3B144.05.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 144.05
- VG Chemnitz - 07.07.2005 - AZ: VG 6 K 516/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
1 In seinem Schreiben vom 18. Januar 2006 hat der Kläger "Erinnerung" gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005 eingelegt. Der Sache nach handelt es sich um eine Gegenvorstellung zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005. Ob ein solcher Rechtsbehelf überhaupt statthaft ist, kann dabei dahinstehen, da die vorgetragenen Gründe dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen können. Mit seiner Gegenvorstellung macht der Kläger erneut geltend, das Instanzgericht habe grobe Fehler gemacht und die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Aus den in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005 genannten Gründen besteht kein Anlass zu einer anderen Entscheidung.