Beschluss vom 14.02.2007 -
BVerwG 5 B 190.06ECLI:DE:BVerwG:2007:140207B5B190.06.0

Beschluss

BVerwG 5 B 190.06

  • OVG Rheinland-Pfalz - 21.09.2006 - AZ: OVG 7 A 10483/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. September 2006 wird zurück-gewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens in der vom Oberverwaltungsgericht für zutreffend erkannten Weise zu beantworten. Sie sind zwischenzeitlich durch das Bundesverfassungsgericht geklärt (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, veröffentlicht unter http://www.BVerfG.de/entscheidungen/rk20061208_2bvr133906.html).

2 Die Beschwerde will die Frage rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
„ob § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999 (BGBl I S. 1618) gültig seit 01.01.2000 von Verfassung wegen mit einer einschränkenden bzw. begrenzenden Regelung hätte versehen werden müssen bzw. nur noch beschränkt anwendbar ist.“

3 Ergänzend wirft die Beschwerde die Frage auf,
„ob ein Deutscher gemäß § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auch dann verliert, wenn der Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft auf seinen Antrag erfolgt, der Antrag jedoch vor der Fassung des § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz vom 15.07.1999 (BGBl I S. 1618) bzw. vor ihrem Inkrafttreten ab 01.01.2000 erfolgt ist.“

4 Die Beschwerde stellt - zu Recht - nicht in Abrede, dass das von ihr angegriffene Urteil unter der Voraussetzung zutreffend ist, dass das heranzuziehende Gesetzesrecht keiner verfassungsrechtlichen Korrekturen bedürftig sein sollte. Sie vertritt jedoch den Standpunkt, dass das herangezogene Gesetzesrecht verfassungsrechtlicher Korrekturen bedürftig sei; dies betreffe jedenfalls eine Konstellation wie die vorliegende, in der ein früherer türkischer Staatsangehöriger nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf Wiedererwerb der (verlorenen) türkischen Staatsangehörigkeit zu einem Zeitpunkt gestellt hat, zu dem ein solcher Wiedererwerb (noch) nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt hätte, der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit indessen zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem bereits neues deutsches Recht gültig gewesen ist, nach welchem der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zugleich zum Erlöschen der deutschen Staatsangehörigkeit geführt hat.

5 Wie das Bundesverfassungsgericht a.a.O. für einen dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt entschieden hat, ist die auch der hier angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Annahme, dass der auf einen im Jahre 1998 - nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit - gestellten Antrag hin nach dem 1. Januar 2000 erfolgte (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit bei der im Inland wohnhaften Klägerin gemäß § 25 StAG in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618) zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG (doppelter Auffangwert).