Beschluss vom 14.03.2003 -
BVerwG 8 B 51.03ECLI:DE:BVerwG:2003:140303B8B51.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.03.2003 - 8 B 51.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:140303B8B51.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 51.03

  • VG Potsdam - 16.12.2002 - AZ: VG 9 K 4404/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 58 594,05 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner der drei vorgetragenen Gründe für eine Zulassung der Revision ist gegeben.
1. Der Sache kommt die ihr von der Beschwerde beigegebene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Die Beschwerde tritt zwar dem angefochtenen Urteil entgegen, wirft dabei aber Fragen auf, die sich einer generellen, über den Einzelfall hinausgehenden Beantwortung entziehen. Es sind allein Umstände des konkreten Sachverhaltes und die Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Streites, die dem angefochtenen Urteil das tragende Gewicht geben.
2. Die Beschwerde legt nicht ausreichend dar, dass das angefochtene Urteil von zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht nur ein Anwendungsfehler, sondern ein Widerspruch in einem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz feststellbar ist. Die Beschwerde muss die vermeintlich widersprüchlichen Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diesem Darlegungserfordernis (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügt sie nicht.
3. Auch die Verfahrensrüge rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kläger beanstanden zwar, dass ihnen die im Schriftsatz vom 11. Dezember 2002 beantragte Erklärungsfrist von drei Wochen nicht gewährt worden sei; es ist ihnen aber entgegenzuhalten, dass sie in der anschließenden mündlichen Verhandlung (16. Dezember 2002) darauf nicht zurückgekommen sind. Sie haben auch keine Vertagung beantragt. Diese Unterlassung können sie durch eine Verfahrensrüge nicht wettmachen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.