Beschluss vom 19.12.2005 -
BVerwG 8 PKH 7.05ECLI:DE:BVerwG:2005:191205B8PKH7.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2005 - 8 PKH 7.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:191205B8PKH7.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 7.05

  • VG Gera - 02.09.2005 - AZ: VG 6 K 756/03GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 2. September 2005 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Gesuch um Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera ist nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die zugleich mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil in der "einstweiligen" Beschwerdebegründung keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO dargetan wird. Stattdessen wird nach Art einer Berufungsbegründung lediglich pauschal geltend gemacht, in dem Urteil sei die Sach- und Rechtslage nicht zutreffend erfasst worden und die Entscheidungsgründe rechtfertigten die Klageabweisung deswegen nicht. Es kommt hinzu, dass die Begründung erst am 16. November 2005 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, obwohl die Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits am Montag, dem 14. November 2005 abgelaufen war. Wegen des Fristablaufs ist auch eine ergänzende Begründung der Beschwerde nicht mehr möglich.

Beschluss vom 02.02.2006 -
BVerwG 8 B 117.05ECLI:DE:BVerwG:2006:020206B8B117.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.02.2006 - 8 B 117.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:020206B8B117.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 117.05

  • VG Gera - 02.09.2005 - AZ: VG 6 K 756/03GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 2. September 2005 mit Schriftsatz vom 27. Januar 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Beschluss vom 14.03.2006 -
BVerwG 8 B 117.05ECLI:DE:BVerwG:2006:140306B8B117.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.03.2006 - 8 B 117.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:140306B8B117.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 117.05

  • VG Gera - 02.09.2005 - AZ: VG 6 K 756/03GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 85 215 € festgesetzt.

Gründe

1 Gemäß §§ 47, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert für das Beschwerdeverfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers und Beschwerdeführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache festzusetzen. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung begehrt, dass er "zusammen mit der Beigeladenen zu 2), hilfsweise zusammen mit der Beigeladenen zu 3)" Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG hinsichtlich des streitigen Grundstücks in Erfurt ist. Da die Berechtigtenfeststellung Grundlage für einen Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlöses in Höhe von 500 000 DM sein soll, ist die Bedeutung der Sache für den Kläger wenigstens mit einem Drittel dieses Betrages, also mit 85 215 € anzunehmen.

2 Auf die Frage, ob der Anspruch auf Erlösauskehr realisiert werden kann, kommt es für die Festsetzung des Streitwertes ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren des Klägers gegeben war.