Beschluss vom 14.04.2005 -
BVerwG 3 B 53.05ECLI:DE:BVerwG:2005:140405B3B53.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 - 3 B 53.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:140405B3B53.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 53.05

  • Hessischer VGH - 01.02.2005 - AZ: VGH 10 S 3225/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Dies ergibt sich bereits aus den Gründen der Entscheidung (siehe Beschluss S. 3). Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf wurde der Kläger mit Schreiben vom 4. April 2005 hingewiesen. Ein Grund, ihm für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsanwalt beizuordnen, besteht nicht.
Auf die Frage, ob der Kläger im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Fristen versäumt hat, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht daher kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.