Beschluss vom 14.04.2005 -
BVerwG 5 B 29.05ECLI:DE:BVerwG:2005:140405B5B29.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 - 5 B 29.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:140405B5B29.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 29.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.02.2005 - AZ: OVG 16 E 128/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , D r. R o t h k e g e l
und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
  2. 17. Februar 2005 wird verworfen.
  3. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  4. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  5. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt.
Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss vom 17. Februar 2005, mit welchem die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Januar 2005 verworfen worden ist, nicht.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.