Beschluss vom 06.04.2004 -
BVerwG 5 B 35.04ECLI:DE:BVerwG:2004:060404B5B35.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.04.2004 - 5 B 35.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:060404B5B35.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 35.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 19.03.2004 - AZ: OVG 12 B 10435/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde und das als "weitere Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel der Kläger vom 23. März 2004 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März 2004 werden verworfen.
  2. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Ablehnung der Beschwerde der Kläger gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2004 - 5 K 3686/03 - nicht.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Beschluss vom 14.05.2004 -
BVerwG 5 B 35.04ECLI:DE:BVerwG:2004:140504B5B35.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - 5 B 35.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:140504B5B35.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 35.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 19.03.2004 - AZ: OVG 12 B 10435/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2004 wird zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 6. April 2004 ist zurückzuweisen. Das Vorbringen der Kläger in ihrem Schreiben vom 27. April 2004 rechtfertigt keine andere als die in den Gründen des Beschlusses dargelegte Beurteilung.
Einer Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, da der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. April 2004 die von den Klägern beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Sofern der Antrag im Schreiben der Kläger vom 27. April 2004 als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO verstanden werden soll, würde eine Beiordnung daran scheitern, dass bei einem unanfechtbaren Beschluss der Vorinstanz - wie in diesem Beschwerdeverfahren - eine weitere Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.