Beschluss vom 14.05.2007 -
BVerwG 3 C 6.07ECLI:DE:BVerwG:2007:140507B3C6.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.05.2007 - 3 C 6.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:140507B3C6.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 6.07

  • Bayer. VG Regensburg - 09.01.2007 - AZ: VG RO 2 K 06.2009

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Januar 2007 mit Schriftsatz vom 24. April 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Den Antrag auf Prozesskostenhilfe hat der Kläger ebenfalls mit Schriftsatz vom 24. April 2007 zurückgenommen, sodass sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen.