Beschluss vom 14.05.2008 -
BVerwG 6 B 21.08ECLI:DE:BVerwG:2008:140508B6B21.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.05.2008 - 6 B 21.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:140508B6B21.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 21.08

  • Niedersächsisches OVG - 14.03.2008 - AZ: OVG 4 LA 90/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Das als „Beschwerde und sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 2008 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 647,82 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Das Rechtsmittel ist darüber hinaus auch unzulässig, weil es nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Darauf ist der Prozessbevollmächtigte zu 2 der Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2008 hingewiesen worden.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.