Beschluss vom 14.05.2008 -
BVerwG 9 VR 20.07ECLI:DE:BVerwG:2008:140508B9VR20.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.05.2008 - 9 VR 20.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:140508B9VR20.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 20.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je 1/6 und der Antragsgegner zu 3/6.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Lässt sich der vermutliche Prozessausgang nicht ohne Weiteres übersehen, so entspricht es der Billigkeit, der Ungewissheit über den Verfahrensausgang durch eine Kostenteilung Rechnung zu tragen. Eine Entscheidung über das Antragsbegehren hätte die Auseinandersetzung mit schwierigen Fragen des Fachplanungs- und Immissionsschutzrechts sowie die zumindest summarische Prüfung mehrerer gutachterlicher Untersuchungen und Stellungnahmen erfordert. Das Ergebnis dieser gerichtlichen Überprüfung ist nach dem Sach- und Streitstand bei Erledigung der Hauptsache nicht absehbar. Von daher erscheint es billig i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Antragstellerseite und dem Antragsgegner jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.
Die Kostenquotelung unter den Antragstellern folgt aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte der voraussichtlichen endgültigen Streitwertfestsetzung im Klageverfahren.