Beschluss vom 14.05.2010 -
BVerwG 8 B 86.09ECLI:DE:BVerwG:2010:140510B8B86.09.0

Beschluss

BVerwG 8 B 86.09

  • VG Chemnitz - 15.05.2009 - AZ: VG 4 K 1877/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 260,30 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Weder kommt der Sache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wird ein Verfahrensfehler bezeichnet (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2 1. Der Kläger möchte als rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob die vom Bundesverwaltungsgericht für den Fall der Mitwirkung des staatlichen Verwalters an der Auflösung einer Erbengemeinschaft entwickelten Grundsätze auf die Veräußerung eines im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten stehenden Vermögenswerts (vorbehaltlos) übertragen werden können. Beide Rechtsinstitute seien nicht a priori vergleichbar. Die vom Kläger aufgeworfene Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

3 Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG setzt ein eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters voraus, das auf den Entzug des Eigentums gerichtet sein muss. Der staatliche Verwalter muss sich gewissermaßen des Eigentums bemächtigt haben, um es an einen Dritten zu veräußern. Daran fehlt es, wenn sich der Verwalter dem rechtsgeschäftlichen Willen anderer an dem Veräußerungsgeschäft notwendig Beteiligter unterordnet, wie in dem vom 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Fall einer bloßen Mitwirkung an dem durch eine Erbengemeinschaft getätigten Verkauf eines Nachlassgegenstandes zum Zweck der Erbauseinandersetzung (Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 93).

4 Diese Grundsätze lassen sich, wie der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 29. Juni 1998 - BVerwG 7 B 442.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 155) entschieden hat, auf die ausreisebedingte Veräußerung eines im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Gebäudes übertragen, wenn daran für den bereits ausgereisten Ehegatten der staatliche Verwalter beteiligt war. Hierzu hat der 7. Senat in dem genannten Beschluss vom 29. Juni 1998 ausgeführt:
„Auch über einen solchen Vermögenswert konnte nur von beiden Berechtigten gemeinsam verfügt werden (§ 15 Abs. 2 DDR-FGB). Jedoch konnte jeder Ehegatte, namentlich in den Fällen des Getrenntlebens, auf Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft klagen, wenn dies zum Schutz seiner Interessen erforderlich war (§ 41 Abs. 1 DDR-FGB). Eine solche Klage hätte, wenn nicht das Eigentum an dem Gebäude von vornherein allein dem in der DDR verbliebenen Ehegatten zugewiesen worden wäre, zur Begründung von Miteigentum beider Ehegatten und auf Verlangen eines Ehegatten zur Veräußerung des Vermögenswerts geführt (§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 und 2 DDR-FGB, § 34 Abs. 2 i.V.m. § 41 DDR-ZGB). Der mitwirkungsberechtigte staatliche Verwalter konnte sich daher dem Verkaufsverlangen des in der DDR verbliebenen Ehegatten, der auf diese Weise die Voraussetzungen für die Genehmigung seiner Ausreise schaffen wollte, ebensowenig entziehen wie dem Verlangen eines Miterben nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Auch in diesen Fällen kann ihm daher die Veräußerung nur dann als Unrecht zugerechnet werden, wenn er das Geschäft selbst betrieben hat.“

5 Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27. September 2004 liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der staatliche Verwalter die Aufhebung gemeinschaftlichen Eigentums selbst betrieben hat und sich Frau E. dabei seinem Willen unterordnen musste. Vielmehr sei der Verkauf des Gebäudes durch Frau E. vor dem Hintergrund ihrer beabsichtigten Ausreise erfolgt. Diese Ausführungen, die sich das Verwaltungsgericht durch die Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid zu eigen gemacht hat, sind von dem Kläger nicht angegriffen worden.

6 2. Der Kläger rügt als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dass das Verwaltungsgericht die Bestallungsurkunde des staatlichen Verwalters rechtsfehlerhaft für wirksam erachtet habe und dabei zu Unrecht davon ausgegangen sei, der staatliche Verwalter habe das Veräußerungsgeschäft mittragen können. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass zum Zeitpunkt des 15. Dezember 1989 eine solche Bestallungsurkunde nicht mehr hätte ausgestellt werden dürfen.

7 Mit seiner Rüge bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensfehler (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Verfahrensrechtsverletzung liegt vor, wenn eine Norm der Verwaltungsgerichtsordnung nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 132 Rn. 88). Der Kläger macht jedoch keinen Verstoß gegen eine Vorschrift geltend, die das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelt, sondern beruft sich auf eine materiellrechtlich fehlerhafte Auslegung und Anwendung des DDR-Rechts. Die Frage, ob eine Umdeutung in eine Grundsatzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht kommen kann, stellt sich von vornherein nicht, da es sich bei dem DDR-Recht nicht um revisibles Recht handelt.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.